Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und Warenresten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 645/1992Bundesgesetzblatt Nr. 645 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
14/01 Verwaltungsorganisation; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
I. ABSCHNITTrömisch eins. ABSCHNITT
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Dieser Verordnung unterliegt, wer im Inland
Verpackungen oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, herstellt (Hersteller) oder
Verpackungen oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, oder Waren in Verpackungen, gleichgültig auf welcher Handelsstufe, auch im Wege des Versandhandels, in Verkehr bringt (Vertreiber) oder
verpackte Waren zu ihrem Ge- oder Verbrauch erwirbt (Letztverbraucher).
(2)Absatz 2,Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf
Verpackungen, die mit gefährlichen Abfällen im Sinne des § 2 Abs. 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes oder mit Anhaftungen verunreinigt sind, die die Wiederverwendung oder Verwertung verhindern oder unverhältnismäßig erschweren, wobei Preisauszeichnungen, Aufdrucke und andere Packhilfsmittel jedenfalls keine Anhaftungen im Sinne der Verordnung sind, sowieVerpackungen, die mit gefährlichen Abfällen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, des Abfallwirtschaftsgesetzes oder mit Anhaftungen verunreinigt sind, die die Wiederverwendung oder Verwertung verhindern oder unverhältnismäßig erschweren, wobei Preisauszeichnungen, Aufdrucke und andere Packhilfsmittel jedenfalls keine Anhaftungen im Sinne der Verordnung sind, sowie
Verpackungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften einer besonderen Behandlung zugeführt werden müssen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Dokumentnummer
NOR12014101
Alte Dokumentnummer
N1199223113J