Rechtstracker.at

§ 2 VerpackVO

Fassungen
01.10.1993 bis 31.05.1995 — BGBl. Nr. 645/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.06.199530.11.1996 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 648/1996
§ 201.10.199331.05.1995 BGBl. Nr. 645/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und Warenresten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 645 aus 1992,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.10.1993BGBl. Nr. 645/1992

Außerkrafttretensdatum

31.05.1995

Abkürzung

VerpackVO

Index

14/01 Verwaltungsorganisation; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Als Verpackungen im Sinne dieser Verordnung gelten Packmittel, Packhilfsmittel und Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Packmittel oder Packhilfsmittel hergestellt werden.
  2. Absatz 2,Transportverpackungen sind Verpackungen wie Fässer, Kanister, Kisten, Säcke, Paletten, Schachteln, geschäumte Schalen, Schrumpffolien und ähnliche Umhüllungen, die Bestandteile von Transportverpackungen sind, die dazu dienen, Waren entweder auf dem Weg vom Hersteller bis zum Vertreiber oder auf dem Weg über den Vertreiber bis zur Abgabe an den Letztverbraucher vor Schäden zu bewahren, oder die aus Gründen der Sicherheit des Transports verwendet werden.
  3. Absatz 3,Verkaufsverpackungen sind geschlossene oder offene Behältnisse und Umhüllungen von Waren wie Becher, Beutel, Blister, Dosen, Eimer, Fässer, Flaschen, Kanister, Säcke, Schachteln, Schalen, Tragetaschen, Tuben oder ähnliche Umhüllungen, die vom Letztverbraucher oder einem Dritten in dessen Auftrag bis zum Verbrauch oder zum Gebrauch der Waren, insbesondere als Träger von Gebrauchs- oder gesetzlich vorgeschriebenen Produktinformationen verwendet werden.
  4. Absatz 4,Umverpackungen sind - soweit sie nicht unter Absatz 2, oder 3 fallen - Verpackungen wie Blister, Folien, Schachteln oder ähnliche Umhüllungen, die entweder zusätzlich um eine oder mehrere Verkaufsverpackungen angebracht sind oder Waren umschließen, sofern sie nicht zB aus hygienischen oder produkttechnischen Gründen oder aus Gründen der Haltbarkeit oder des Schutzes vor Beschädigung oder Verschmutzung für die Abgabe an den Letztverbraucher erforderlich sind.
  5. Absatz 5,Erfüllt eine Verpackung sowohl die Aufgaben einer Verkaufs- als auch die einer Transportverpackung, gilt sie als Verkaufsverpackung.
  6. Absatz 6,Packstoffe im Sinne dieser Verordnung sind folgende Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Packmittel oder Packhilfsmittel hergestellt werden:
    1. Ziffer eins
      Papier, Karton, Pappe und Wellpappe;
    2. Ziffer 2
      Glas;
    3. Ziffer 3
      Holz;
    4. Ziffer 4
      Keramik;
    5. Ziffer 5
      Metalle;
    6. Ziffer 6
      textile Faserstoffe;
    7. Ziffer 7
      Kunststoffe;
    8. Ziffer 8
      Materialverbunde;
    9. Ziffer 9
      sonstige Packstoffe, insbesondere auf biologischer Basis.

Schlagworte

Gebrauchsinformation, Verkaufsverpackung

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10001214

Dokumentnummer

NOR12014102

Alte Dokumentnummer

N1199223114J