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§ 4 VerpackVO

Fassungen
01.10.1993 bis 31.05.1995 — BGBl. Nr. 645/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.06.199530.11.1996 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 648/1996
§ 401.10.199331.05.1995 BGBl. Nr. 645/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und Warenresten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 645 aus 1992,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.10.1993BGBl. Nr. 645/1992

Außerkrafttretensdatum

31.05.1995

Abkürzung

VerpackVO

Index

14/01 Verwaltungsorganisation; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Pflichten der Hersteller und Vertreiber von, Umverpackungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Hersteller und Vertreiber sind verpflichtet, die von ihnen in Verkehr gebrachten Umverpackungen unentgeltlich zurückzunehmen. Die im Kalenderjahr zurückgenommenen Umverpackungen sind spätestens bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres dem Rücknahmeverpflichteten zurückzugeben oder zumindest zu 80 Gewichtsprozent jedes Packstoffes (Paragraph 2, Absatz 6,) wiederzuverwenden oder stofflich zu verwerten.
  2. Absatz 2,Die Verpflichtung zur Wiederverwendung oder stofflichen Verwertung kann entweder durch den Verpflichteten selbst oder durch einen von diesem beauftragten Dritten erfüllt werden.
  3. Absatz 3,Die Verpflichtungen gemäß Absatz eins und 2 bestehen vom Letztvertreiber auf allen Handelsstufen bis zum inländischen Hersteller oder Importeur.
  4. Absatz 4,Umverpackungen können beim Erwerb der verpackten Ware vom Letztverbraucher in oder im Bereich der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückgelassen werden.
  5. Absatz 5,Läßt der Letztverbraucher die Umverpackung beim Erwerb der Ware nicht zurück, so gelten die Vorschriften über Verkaufsverpackungen entsprechend.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10001214

Dokumentnummer

NOR12014104

Alte Dokumentnummer

N1199223116J