Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und Warenresten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 645/1992Bundesgesetzblatt Nr. 645 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
14/01 Verwaltungsorganisation; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Pflichten der Hersteller und Vertreiber von
UmverpackungenPflichten der Hersteller und Vertreiber von, Umverpackungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Hersteller und Vertreiber sind verpflichtet, die von ihnen in Verkehr gebrachten Umverpackungen unentgeltlich zurückzunehmen. Die im Kalenderjahr zurückgenommenen Umverpackungen sind spätestens bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres dem Rücknahmeverpflichteten zurückzugeben oder zumindest zu 80 Gewichtsprozent jedes Packstoffes (§ 2 Abs. 6) wiederzuverwenden oder stofflich zu verwerten.Hersteller und Vertreiber sind verpflichtet, die von ihnen in Verkehr gebrachten Umverpackungen unentgeltlich zurückzunehmen. Die im Kalenderjahr zurückgenommenen Umverpackungen sind spätestens bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres dem Rücknahmeverpflichteten zurückzugeben oder zumindest zu 80 Gewichtsprozent jedes Packstoffes (Paragraph 2, Absatz 6,) wiederzuverwenden oder stofflich zu verwerten.
(2)Absatz 2,Die Verpflichtung zur Wiederverwendung oder stofflichen Verwertung kann entweder durch den Verpflichteten selbst oder durch einen von diesem beauftragten Dritten erfüllt werden.
(3)Absatz 3,Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 bestehen vom Letztvertreiber auf allen Handelsstufen bis zum inländischen Hersteller oder Importeur.Die Verpflichtungen gemäß Absatz eins und 2 bestehen vom Letztvertreiber auf allen Handelsstufen bis zum inländischen Hersteller oder Importeur.
(4)Absatz 4,Umverpackungen können beim Erwerb der verpackten Ware vom Letztverbraucher in oder im Bereich der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückgelassen werden.
(5)Absatz 5,Läßt der Letztverbraucher die Umverpackung beim Erwerb der Ware nicht zurück, so gelten die Vorschriften über Verkaufsverpackungen entsprechend.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Dokumentnummer
NOR12014104
Alte Dokumentnummer
N1199223116J