Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und Warenresten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 645/1992Bundesgesetzblatt Nr. 645 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
14/01 Verwaltungsorganisation; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Rückgabepflicht des Letztverbrauchers
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Sofern der Letztverbraucher die Verpackungen nicht einer zulässigen Verwendung oder Verwertung zuführt, ist er verpflichtet, diese in dafür bestimmte Sammel- und Verwertungssysteme einzubringen oder dem Rücknahmeverpflichteten zurückzugeben.
(2)Absatz 2,Eine Rückgabepflicht besteht nicht, wenn
Beutel, Säcke, Folienverpackungen und sonstige Verpackungen aus flächigen, flexiblen Packstoffen eine geringere Gesamtfläche als DIN A3 oder 0,125 m2,
alle übrigen Verpackungen ein geringeres Füllvolumen als 100 ml
aufweisen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Dokumentnummer
NOR12014107
Alte Dokumentnummer
N1199223119J