Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1953 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2003Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36gParagraph 36 g
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
§ 36g.Paragraph 36 g,
Die §§ 36a bis 36e sind auf Verfahren, in denen eine Meinungsverschiedenheit zwischen der Volksanwaltschaft und der Bundesregierung, einem Bundesminister oder einer Landesregierung über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft regeln, durch den Verfassungsgerichtshof zu entscheiden sind, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Rechnungshofes die Volksanwaltschaft und an die Stelle des Gebarungsbereiches der Vollzugsbereich tritt. Die Paragraphen 36 a bis 36 e sind auf Verfahren, in denen eine Meinungsverschiedenheit zwischen der Volksanwaltschaft und der Bundesregierung, einem Bundesminister oder einer Landesregierung über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft regeln, durch den Verfassungsgerichtshof zu entscheiden sind, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Rechnungshofes die Volksanwaltschaft und an die Stelle des Gebarungsbereiches der Vollzugsbereich tritt.
Schlagworte
Kompetenzfeststellung, Kompetenzgerichtsbarkeit
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2014
Dokumentnummer
NOR12014161
alte Dokumentnummer
N1199312771A