Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 379/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2001Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5aParagraph 5 a
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2001
Text
§ 5a.Paragraph 5 a,
(1)Absatz eins,Werbung darf nicht irreführen und den Interessen der Verbraucher nicht schaden.
(2)Absatz 2,Schleichwerbung ist unzulässig. Schleichwerbung ist die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom Österreichischen Rundfunk absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zweckes dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt.
(3)Absatz 3,In der Werbung dürfen weder im Bild noch im Ton Personen auftreten, die regelmäßig Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen.
(4)Absatz 4,Ein Werbetreibender darf keinen redaktionellen Einfluß auf den Programminhalt ausüben.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2025
Dokumentnummer
NOR12014169
alte Dokumentnummer
N1199312799A