Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtsstellung von Einrichtungen der OSZE in Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 511/1993Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
12/02 Privilegien, Immunitäten
Text
§ 7. Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kann durch Verordnung für Angehörige der in § 3 Abs. 1 und § 4 erwähnten Personengruppe Lichtbildausweise einführen, aus denen die Identität, die Staatsangehörigkeit und die Funktion des Inhabers zu ersehen sind. Paragraph 7, Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kann durch Verordnung für Angehörige der in Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 4, erwähnten Personengruppe Lichtbildausweise einführen, aus denen die Identität, die Staatsangehörigkeit und die Funktion des Inhabers zu ersehen sind.
Dokumentnummer
NOR12014275
Alte Dokumentnummer
N1199316838L