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Art. 1 § 7a MedienG

Fassungen
01.07.1993 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 20/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 7a01.01.200230.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 130/2001 · aufgehoben
Art. 1 § 7a01.07.199331.12.2001 BGBl. Nr. 20/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mediengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 7 a

Inkrafttretensdatum

01.07.1993BGBl. Nr. 20/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 130/2001

Abkürzung

MedienG

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Schutz vor Bekanntgabe der Identität in

besonderen Fällen

Paragraph 7 a, (1) Werden in einem Medium der Name, das Bild oder andere Angaben veröffentlicht, die geeignet sind, in einem nicht unmittelbar informierten größeren Personenkreis zum Bekanntwerden der Identität einer Person zu führen, die

  1. Ziffer eins
    Opfer einer gerichtlich strafbaren Handlung geworden ist oder
  2. Ziffer 2
    einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig ist oder wegen einer solchen verurteilt wurde,
und werden hiedurch schutzwürdige Interessen dieser Person verletzt, ohne daß wegen deren Stellung in der Öffentlichkeit, wegen eines sonstigen Zusammenhanges mit dem öffentlichen Leben oder aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung dieser Angaben bestanden hat, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber (Verleger) Anspruch auf Entschädigung für die erlittene Kränkung. Der Entschädigungsbetrag darf 200 000 S nicht übersteigen; im übrigen ist Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Satz anzuwenden.
  1. Absatz 2,Schutzwürdige Interessen des Betroffenen werden jedenfalls verletzt, wenn die Veröffentlichung
    1. Ziffer eins
      im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, geeignet ist, einen Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereich oder eine Bloßstellung des Opfers herbeizuführen,
    2. Ziffer 2
      im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, sich auf einen Jugendlichen oder bloß auf ein Vergehen bezieht oder das Fortkommen des Betroffenen unverhältnismäßig beeinträchtigen kann.
  2. Absatz 3,Der Anspruch nach Absatz eins, besteht nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      es sich um einen wahrheitsgetreuen Bericht über eine Verhandlung in einer öffentlichen Sitzung des Nationalrates, des Bundesrates, der Bundesversammlung, eines Landtages oder eines Ausschusses eines dieser allgemeinen Vertretungskörper handelt,
    2. Ziffer 2
      die Veröffentlichung der Angaben zur Person amtlich veranlaßt war, insbesondere für Zwecke der Strafrechtspflege oder der Sicherheitspolizei,
    3. Ziffer 3
      der Betroffene mit der Veröffentlichung einverstanden war oder diese auf einer Mitteilung des Betroffenen gegenüber einem Medium beruht oder
    4. Ziffer 4
      es sich um eine unmittelbare Ausstrahlung im Rundfunk (Live-Sendung) handelt, ohne daß ein Mitarbeiter oder Beauftragter des Rundfunks die gebotene journalistische Sorgfalt außer acht gelassen hat.

Anmerkung

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 20/1993

Gesetzesnummer

10000719

Dokumentnummer

NOR12014306

Alte Dokumentnummer

N1199325199J