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Art. 1 § 8a MedienG

Fassungen
01.07.1993 bis 31.12.1997 — BGBl. Nr. 20/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 8a01.07.200531.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 49/2005 · aufgehoben
Art. 1 § 8a01.01.199830.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 105/1997
Art. 1 § 8a01.07.199331.12.1997 BGBl. Nr. 20/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mediengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 8 a

Inkrafttretensdatum

01.07.1993BGBl. Nr. 20/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997danach: BGBl. I Nr. 105/1997

Abkürzung

MedienG

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Selbständiges Entschädigungsverfahren

Paragraph 8 a, (1) Für das Verfahren über einen selbständigen Antrag gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen für das strafgerichtliche Verfahren auf Grund einer Privatanklage dem Sinne nach.

  1. Absatz 2,Der selbständige Antrag muß bei sonstigem Verlust des Anspruchs binnen sechs Monaten nach Beginn der dem Anspruch zugrundeliegenden Verbreitung bei dem nach Paragraph 41, Absatz 2, zuständigen Strafgericht eingebracht werden. Die Verhandlung und die Entscheidung in erster Instanz obliegen dem Einzelrichter. Dieser hat auch die sonst der Ratskammer nach den Paragraphen 485 und 486 StPO zukommenden Entscheidungen zu treffen; gegen eine Entscheidung, womit das Verfahren eingestellt wird, steht dem Antragsteller die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu. Die Öffentlichkeit der Verhandlung ist auf Verlangen des Antragstellers jedenfalls auszuschließen, soweit Tatsachen des höchstpersönlichen Lebensbereiches erörtert werden.
  2. Absatz 3,Im Verfahren über einen selbständigen Antrag sind die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung (Paragraphen 63 bis 73 ZPO) über die Verfahrenshilfe mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß den Parteien gegen Beschlüsse in Verfahrenshilfeangelegenheiten die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zusteht.
  3. Absatz 4,Im Urteil, in dem ein Entschädigungsbetrag zuerkannt wird, ist eine Leistungsfrist von vierzehn Tagen festzusetzen. Das Urteil kann dem Grunde und der Höhe nach mit Berufung angefochten werden. Die Zuerkennung ist ein Exekutionstitel im Sinn des Paragraph eins, EO.
  4. Absatz 5,Im Verfahren über einen selbständigen Antrag auf Entschädigung nach den Paragraphen 6, 7, 7 a, oder 7b hat das Gericht auf Antrag des Betroffenen die Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete Verfahren anzuordnen, wenn anzunehmen ist, daß die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen; im übrigen ist Paragraph 37, sinngemäß anzuwenden. Ist eine solche Veröffentlichung erfolgt und das Verfahren beendet worden, ohne daß dem Antragsteller eine Entschädigung zuerkannt worden ist, so ist Paragraph 39, Absatz 2 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 6,Im Urteil, in dem auf Grund eines selbständigen Antrags eine Entschädigung nach den Paragraphen 6, 7, 7 a, oder 7b zuerkannt wird, ist auf Antrag des Betroffenen auf Urteilsveröffentlichung zu erkennen; Paragraph 34, ist sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 20/1993

Gesetzesnummer

10000719

Dokumentnummer

NOR12014309

Alte Dokumentnummer

N1199325202J