Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 314/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1993Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 46Artikel eins, Paragraph 46
Index
16/01 Medien, Presseförderung
Text
Siebenter Abschnitt
Veröffentlichung von Anordnungen und Entscheidungen
Veröffentlichungspflicht
§ 46. (1) In periodischen Medienwerken, die Anzeigen veröffentlichen, müssenParagraph 46, (1) In periodischen Medienwerken, die Anzeigen veröffentlichen, müssen
Aufrufe und Anordnungen von Bundes- und Landesbehörden in Krisen- und Katastrophenfällen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten umgehend und
gerichtliche Entscheidungen, auf deren Veröffentlichung in diesem Medienwerk erkannt worden ist, bis zu dem im § 13 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunktgerichtliche Entscheidungen, auf deren Veröffentlichung in diesem Medienwerk erkannt worden ist, bis zu dem im Paragraph 13, Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt
in der gesamten Ausgabe gegen Vergütung des üblichen Einschaltungsentgeltes veröffentlicht werden.
(2)Absatz 2,In den Programmen des Rundfunks sind nur solche gerichtliche Entscheidungen zu veröffentlichen, die sich auf eine Veröffentlichung in einer Sendung des betreffenden Programms beziehen. Soweit die bundesgesetzlichen Vorschriften, auf Grund deren auf die Veröffentlichung erkannt wird, nicht anderes bestimmen, hat die Veröffentlichung binnen acht Tagen nach Einsendung an das Medienunternehmen durch Verlesung des Textes zu geschehen. § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 397/1974 bleibt unberührt.In den Programmen des Rundfunks sind nur solche gerichtliche Entscheidungen zu veröffentlichen, die sich auf eine Veröffentlichung in einer Sendung des betreffenden Programms beziehen. Soweit die bundesgesetzlichen Vorschriften, auf Grund deren auf die Veröffentlichung erkannt wird, nicht anderes bestimmen, hat die Veröffentlichung binnen acht Tagen nach Einsendung an das Medienunternehmen durch Verlesung des Textes zu geschehen. Paragraph 5, Absatz 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1974, bleibt unberührt. (3)Absatz 3,Die Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen hat ohne Einschaltungen und Weglassungen zu geschehen. Ein Zusatz hat sich von ihr deutlich abzuheben. § 26 gilt für solche Veröffentlichungen nicht. Der Medieninhaber (Verleger) hat die erfolgte Veröffentlichung binnen acht Tagen von dem Zeitpunkt an, bis zu dem sie nach Abs. 1 oder 2 zu geschehen hat, dem Gericht nachzuweisen, das in erster Instanz erkannt hat.Die Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen hat ohne Einschaltungen und Weglassungen zu geschehen. Ein Zusatz hat sich von ihr deutlich abzuheben. Paragraph 26, gilt für solche Veröffentlichungen nicht. Der Medieninhaber (Verleger) hat die erfolgte Veröffentlichung binnen acht Tagen von dem Zeitpunkt an, bis zu dem sie nach Absatz eins, oder 2 zu geschehen hat, dem Gericht nachzuweisen, das in erster Instanz erkannt hat.
(4)Absatz 4,Der Medieninhaber (Verleger), der der Veröffentlichungspflicht nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der nach dem Sitz des Medienunternehmens oder dem Verlagsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen.
Anmerkung
BGBl. Nr. 397/1974 (Rundfunkgesetz) unter BGBl. Nr. 379/1984
wiederverlautbart.
ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 20/1993
Schlagworte
Bundesbehörde, Krisenfälle, Fall
Dokumentnummer
NOR12014330
Alte Dokumentnummer
N1199325223J