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Art. 12 GruVe-VE

Fassungen
17.04.1993 bis 28.12.2016 — BGBl. Nr. 260/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 12 heute29.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 1/2017
Art. 1217.04.199328.12.2016 BGBl. Nr. 260/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundstücksverkehr-Vereinbarung (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1993,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

17.04.1993BGBl. Nr. 260/1993

Außerkrafttretensdatum

28.12.2016danach: BGBl. I Nr. 1/2017

Abkürzung

GruVe-VE

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 12

  1. Absatz eins,Ein Erbe, der durch Einantwortung eine zum Nachlaß gehörige Liegenschaft erwirbt, hat binnen sechs Monaten ab Rechtskraft der Einantwortung
    1. Ziffer eins
      dem Verlassenschaftsgericht einen Bescheid oder eine Bestätigung der Behörde im Sinn des Artikel 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 über seinen Erwerb oder eine Erklärung im Sinn des Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 4, vorzulegen oder
    2. Ziffer 2
      die Liegenschaft durch Vertrag einem anderen zu überlassen und dem Verlassenschaftsgericht eine verbücherungsfähige Ausfertigung des Vertrags sowie einen Bescheid oder eine Bestätigung der Behörde im Sinn des Artikel 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 über den Erwerb des anderen oder eine Erklärung dieses anderen im Sinn des Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 4, vorzulegen.
  2. Absatz 2,Ist sechs Monate nach Rechtskraft der Einantwortung vor der Behörde ein Verfahren über die Genehmigungs-, Anzeige- oder Erklärungsbedürftigkeit oder die Genehmigung des Erwerbs des Erben oder des anderen (Absatz eins, Ziffer 2,) oder über die Anzeige einer dieser Personen noch anhängig, so endet die Frist zur Vorlage der Behördenentscheidungen im Sinn des Absatz eins, nicht vor Ablauf eines Monats ab dem rechtskräftigen Abschluß dieses Verfahrens.

Schlagworte

Genehmigungsbedürftigkeit, Anzeigebedürftigkeit

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2025

Gesetzesnummer

10001259

Dokumentnummer

NOR12014429

Alte Dokumentnummer

N1199327300J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/260/A12/NOR12014429