Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Volksbegehrengesetz 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 344/1973 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 339/1993Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 339 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
10/06 Direkte Demokratie
Text
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.
(2)Absatz 2,Gleiches gilt für Sofortmeldungen (§ 15 Abs. 2), wenn hierdurch die schnellste Art der Übermittlung gewährleistet ist.Gleiches gilt für Sofortmeldungen (Paragraph 15, Absatz 2,), wenn hierdurch die schnellste Art der Übermittlung gewährleistet ist.
(3)Absatz 3,Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Bestätigungen und sonstigen Schriften sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
(4)Absatz 4,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Schlagworte
Gebührenbefreiung
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2023
Dokumentnummer
NOR12014487
Alte Dokumentnummer
N1199328040J