Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Volksbegehrengesetz 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 344/1973 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 339/1993Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 339 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 3Anlage 3
Index
10/06 Direkte Demokratie
Text
Anlage 3
(Anm.: Anlage 3 als PDF dokumentiertAnmerkung, Anlage 3 als PDF dokumentiert
Die Novellierungsanweisungen des Artikel II, Z 14 und Z 15 der Novelle BGBl. Nr. 339/1993 konnten nicht eingearbeitet werden und lauten: „14: In der Anlage 3 lautet die Gebietsbezeichnung unterhalb der Rubrik Land: „Bezirk" 15. In der Anlage 3 lautet der zweite Satz: „Die nachstehend unterfertigten Stimmberechtigten begehren auf Grund des Art. 41 Abs. 2 B-VG die Regelung der den Gegenstand des obigen Volksbegehrens bildenden Angelegenheit durch Bundesgesetz.".“)Die Novellierungsanweisungen des Artikel römisch zwei, Ziffer 14 und Ziffer 15, der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 339 aus 1993, konnten nicht eingearbeitet werden und lauten: „14: In der Anlage 3 lautet die Gebietsbezeichnung unterhalb der Rubrik Land: „Bezirk" 15. In der Anlage 3 lautet der zweite Satz: „Die nachstehend unterfertigten Stimmberechtigten begehren auf Grund des Artikel 41, Absatz 2, B-VG die Regelung der den Gegenstand des obigen Volksbegehrens bildenden Angelegenheit durch Bundesgesetz.".“)
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2023
Dokumentnummer
NOR12014490
Alte Dokumentnummer
N1199328043J