Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Volksbefragungsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 356/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 339/1993Bundesgesetzblatt Nr. 356 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 339 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
10/06 Direkte Demokratie
Text
§ 8.Paragraph 8,
Für das Befragungsverfahren, das nach den in der NRWO vorgesehenen Wahlkreisen durchzuführen ist, sind die Bestimmungen der §§ 52 bis 59, 61 bis 68 Abs. 1 erster und zweiter Satz mit der Ergänzung, daß der Wahlleiter auch dem Stimmkartenwähler das Stimmkuvert und den amtlichen Stimmzettel zu übergeben hat, Abs. 2 erster bis dritter Satz, Abs. 3 und 4 sowie 69 bis 74 NRWO sinngemäß anzuwenden, der § 61 jedoch mit der Maßgabe, daß Befragungszeugen von jeder im Nationalrat vertretenen Partei zu jeder Wahlbehörde entsendet werden können. Für das Befragungsverfahren, das nach den in der NRWO vorgesehenen Wahlkreisen durchzuführen ist, sind die Bestimmungen der Paragraphen 52 bis 59, 61 bis 68 Absatz eins, erster und zweiter Satz mit der Ergänzung, daß der Wahlleiter auch dem Stimmkartenwähler das Stimmkuvert und den amtlichen Stimmzettel zu übergeben hat, Absatz 2, erster bis dritter Satz, Absatz 3 und 4 sowie 69 bis 74 NRWO sinngemäß anzuwenden, der Paragraph 61, jedoch mit der Maßgabe, daß Befragungszeugen von jeder im Nationalrat vertretenen Partei zu jeder Wahlbehörde entsendet werden können.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2013
Dokumentnummer
NOR12014513
alte Dokumentnummer
N1199328066J