Rechtstracker.at

§ 10 VBefrG

Fassungen
01.05.1993 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 339/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute01.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 98/2001
§ 1001.05.199331.12.2001 BGBl. Nr. 339/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Volksbefragungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 356 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 339 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.05.1993BGBl. Nr. 339/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 98/2001

Abkürzung

VBefrG

Index

10/06 Direkte Demokratie

Text

Paragraph 10,

Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, weiters, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für eine Volksbefragung bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Hiebei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2013

Gesetzesnummer

10001008

Dokumentnummer

NOR12014515

alte Dokumentnummer

N1199328068J