Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Volksbefragungsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 356/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 339/1993Bundesgesetzblatt Nr. 356 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 339 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
10/06 Direkte Demokratie
Text
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Sofortmeldungen können nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen, wenn hierdurch die schnellste Art der Übermittlung gewährleistet ist.
(2)Absatz 2,Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
(3)Absatz 3,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2013
Dokumentnummer
NOR12014523
alte Dokumentnummer
N1199328076J