Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundespräsidentenwahlgesetz 1971
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 57/1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 339/1993Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 339 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Text
§ 17. Die Bundeswahlbehörde hat jenen Wahlwerber als gewählt zu erklären, der mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat. Bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 3 ist der Wahlwerber als gewählt zu erklären, wenn die Summe der Paragraph 17, Die Bundeswahlbehörde hat jenen Wahlwerber als gewählt zu erklären, der mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat. Bei Verwendung von Stimmzetteln nach Paragraph 11, Absatz 3, ist der Wahlwerber als gewählt zu erklären, wenn die Summe der
abgegebenen gültigen auf "ja" lautenden Stimmen, die Summe der
abgegebenen gültigen auf "nein" lautenden Stimmen übersteigt.
Anmerkung
zu "gültigen Stimmen" vgl. § 12
Dokumentnummer
NOR12014538
Alte Dokumentnummer
N1199328092J