Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 273/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 334/1993Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6 § 43Artikel 6, Paragraph 43
Index
10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit
Text
§ 43. (1) Auf das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges und des Waisenversorgungsbezuges sind die §§ 29 bis 29b mit folgenden Maßgaben anzuwenden:Paragraph 43, (1) Auf das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges und des Waisenversorgungsbezuges sind die Paragraphen 29 bis 29 b mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Als Berechnungsgrundlage des verstorbenen obersten Organs gilt der Bezug nach § 35 Abs. 2. 2. Als Ruhebezug gilt der Ruhebezug des obersten Organs. 1. Als Berechnungsgrundlage des verstorbenen obersten Organs gilt der Bezug nach Paragraph 35, Absatz 2, 2. Als Ruhebezug gilt der Ruhebezug des obersten Organs.
(2)Absatz 2,Auf die Versorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten und der Waisen ist § 38 mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der im § 38 vorgesehenen Vergleichsberechnung jener Hundertsatz des Bezuges nach § 35 Abs. 2 zugrunde zu legen ist, der dem Hundertsatz des nach Abs. 1 bemessenen Versorgungsbezuges entspricht.Auf die Versorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten und der Waisen ist Paragraph 38, mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der im Paragraph 38, vorgesehenen Vergleichsberechnung jener Hundertsatz des Bezuges nach Paragraph 35, Absatz 2, zugrunde zu legen ist, der dem Hundertsatz des nach Absatz eins, bemessenen Versorgungsbezuges entspricht.
Schlagworte
Witwenversorgungsbezug, Witwenpension, Waisenpension, Rente, Pension
Dokumentnummer
NOR12014549
Alte Dokumentnummer
N1199328143J