Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Regionalradiogesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 506/1993Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Text
Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes
§ 21. (1) Die Rechtsaufsicht über die Programmveranstalter obliegt der gemäß § 25 des Rundfunkgesetzes, BGBl. Nr. 379/1984, eingerichteten Kommission als Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes.Paragraph 21, (1) Die Rechtsaufsicht über die Programmveranstalter obliegt der gemäß Paragraph 25, des Rundfunkgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, eingerichteten Kommission als Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes.
(2)Absatz 2,Wird die Kommission auf Grund dieses Bundesgesetzes tätig, so treten an die Stelle der auf Vorschlag des Zentralbetriebsrates sowie der Hörer und Sehervertretung ernannten Mitglieder (§ 25 Abs. 3 Z 2 des Rundfunkgesetzes) acht vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung zu ernennende Mitglieder. Die Bundesregierung schlägt je vier Mitglieder unter Bedachtnahme auf einen Besetzungsvorschlag der Gewerkschaft Kunst, Medien und freie Berufe und auf einen einstimmig gefaßten Besetzungsvorschlag der Landeshauptmännerkonferenz vor.Wird die Kommission auf Grund dieses Bundesgesetzes tätig, so treten an die Stelle der auf Vorschlag des Zentralbetriebsrates sowie der Hörer und Sehervertretung ernannten Mitglieder (Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 2, des Rundfunkgesetzes) acht vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung zu ernennende Mitglieder. Die Bundesregierung schlägt je vier Mitglieder unter Bedachtnahme auf einen Besetzungsvorschlag der Gewerkschaft Kunst, Medien und freie Berufe und auf einen einstimmig gefaßten Besetzungsvorschlag der Landeshauptmännerkonferenz vor.
(3)Absatz 3,Die § 26, § 27 Abs. 3, § 28, § 29 Abs. 3 und 5 und § 30 des Rundfunkgesetzes sind anzuwenden. § 29 Abs. 4 des Rundfunkgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Kommission dem Programmveranstalter nach dem Regionalradiogesetz die Veröffentlichung auftragen kann.Die Paragraph 26,, Paragraph 27, Absatz 3,, Paragraph 28,, Paragraph 29, Absatz 3 und 5 und Paragraph 30, des Rundfunkgesetzes sind anzuwenden. Paragraph 29, Absatz 4, des Rundfunkgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Kommission dem Programmveranstalter nach dem Regionalradiogesetz die Veröffentlichung auftragen kann.
Dokumentnummer
NOR12014605
Alte Dokumentnummer
N1199328916J