Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Regionalradiogesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 506/1993Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Text
Inkrafttreten
§ 26. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 1994 in Kraft.Paragraph 26, (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(2)Absatz 2,§ 8 Abs. 3 tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *1) in Kraft.Paragraph 8, Absatz 3, tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *1) in Kraft.
(3)Absatz 3,Die für das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können schon vor dem 1. Jänner 1994 getroffen werden.
(4)Absatz 4,Der Frequenznutzungsplan gemäß § 2 Abs. 3 für die Veranstaltung regionalen Hörfunks ist mit 1. Jänner 1994, für die Veranstaltung lokalen Hörfunks mit spätestens 1. Jänner 1995 zu erlassen.Der Frequenznutzungsplan gemäß Paragraph 2, Absatz 3, für die Veranstaltung regionalen Hörfunks ist mit 1. Jänner 1994, für die Veranstaltung lokalen Hörfunks mit spätestens 1. Jänner 1995 zu erlassen.
---------------------------------------------------------------------
*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Dokumentnummer
NOR12014610
Alte Dokumentnummer
N1199328921J