Rechtstracker.at

§ 49 GOG-NR

Fassungen
15.09.1993 bis 31.03.2021 — BGBl. Nr. 569/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 49 heute01.04.2021 § → § BGBl. I Nr. 63/2021
§ 4915.09.199331.03.2021 § → § BGBl. Nr. 569/1993
§ 4901.01.198914.09.1993 § → § BGBl. Nr. 720/1988
§ 4901.10.197531.12.1988 BGBl. Nr. 410/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

15.09.1993BGBl. Nr. 569/1993

Außerkrafttretensdatum

31.03.2021danach: BGBl. I Nr. 63/2021

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 49

  1. Absatz eins,Der Präsident eröffnet die Sitzung zur anberaumten Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Abgeordneten und macht die ihm notwendig erscheinenden Mitteilungen. Insbesondere gibt er die entschuldigten Abgeordneten sowie Vertretungen zeitweilig verhinderter Mitglieder der Bundesregierung (Artikel 73, B-VG) bekannt.
  2. Absatz 2,Mitteilungen des Präsidenten können auch im Laufe oder am Schlusse der Sitzung vorgebracht werden.
  3. Absatz 3,Der Präsident verkündet den Übergang zur Tagesordnung.
  4. Absatz 4,Vor Eingang in die Tagesordnung kann der Präsident eine Umstellung der Gegenstände der Tagesordnung vornehmen sowie die Debatte über mehrere Gegenstände der Tagesordnung zusammenfassen. Werden Einwendungen erhoben, entscheidet der Nationalrat ohne Debatte.
  5. Absatz 5,Auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Abgeordneten kann der Nationalrat mit Zweidrittelmehrheit vor Eingang in die Tagesordnung beschließen, daß ein Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung abgesetzt oder daß ein nicht auf der Tagesordnung stehender Gegenstand in Verhandlung genommen wird.
  6. Absatz 6,Der Präsident kann auch nach Eingang in die Tagesordnung nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz dem Nationalrat die Absetzung eines oder mehrerer Verhandlungsgegenstände von der Tagesordnung vorschlagen. Darüber entscheidet der Nationalrat mit Zweidrittelmehrheit ohne Debatte.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12014649

Alte Dokumentnummer

N1199330035J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/410/P49/NOR12014649