Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gerichtsorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 217/1896 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2022RGBl. Nr. 217 aus 1896, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Beachte
Die See- und Berggerichtsbarkeit ist aufgehoben (siehe Art. II Z 1, 1a, 2, 21 lit. b und 23, Art. VI Z 1 bis 3 und 4 lit. a sowie Art. XVII § 3 Z 5 der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. Nr. 135/1983); insoweit ist die Bestimmung gegenstandslos.Die See- und Berggerichtsbarkeit ist aufgehoben (siehe Artikel römisch zwei, Ziffer eins, eins a, 2, 21, Litera b und 23, Artikel römisch sechs, Ziffer eins bis 3 und 4 Litera a, sowie Artikel römisch siebzehn, Paragraph 3, Ziffer 5, der Zivilverfahrens-Novelle 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,); insoweit ist die Bestimmung gegenstandslos.
Text
Fachmännische Laienrichter.
§. 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Das Amt eines fachmännischen Laienrichters ist ein Ehrenamt. Zu demselben befähigt ist jeder unbescholtene Inländer, der infolge seines Berufes über eine genaue Kenntnis des Handels-, Schiffahrts- oder Bergbaubetriebes und der dafür geltenden Gesetze und Gewohnheiten verfügt, das dreißigste Lebensjahr vollendet hat und nicht im Genusse seiner bürgerlichen Rechte oder der Verfügung über sein Vermögen durch Gesetz oder richterliche Anordnung beschränkt ist.
(2)Absatz 2,Die fachmännischen Laienrichter aus dem Handelsstand werden nach Einholung von Vorschlägen der zuständigen Wirtschaftskammer und des Personalsenats des betreffenden Gerichtshofes vom Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten jeweils für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Die Funktionsperiode beginnt mit der Beeidigung, im Fall der Wiederbestellung mit der Verweisung auf den bereits geleisteten Eid. Hat ein fachmännischer Laienrichter an einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung teilgenommen, in der auch Beweise aufgenommen worden sind, so verlängert sich seine Amtszeit für dieses Verfahren bis zu dessen Erledigung in dieser Instanz.
(3)Absatz 3,Das Amt eines fachmännischen Laienrichters anzunehmen, ist niemand verpflichtet.
Anmerkung
1. V: RGBl. Nr. 129/1897
2. ÜR: zu Abs. 2: § 93 GOG
3. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 507/1994
Schlagworte
Handelsbetrieb, Schiffahrtsbetrieb, Handelsbrauch, Handelsusancen, Bestellung
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2022
Dokumentnummer
NOR12014769
alte Dokumentnummer
N1199413371A