Rechtstracker.at

§ 46 GOG

Fassungen
01.07.1994 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 507/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 46 heute01.01.2005 § → § BGBl. I Nr. 128/2004
§ 4601.07.199431.12.2004 § → § BGBl. Nr. 507/1994
§ 4601.05.196201.05.1962 aufgehoben durch BGBl. Nr. 305/1961

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 507/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004danach: BGBl. I Nr. 128/2004

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Paragraph 46, (1) Senatsabteilungen dürfen nur nach Maßgabe der systemisierten Senatspräsidentenplanstellen abzüglich der für den Leitenden Visitator gebundenen Senatspräsidentenplanstelle eröffnet werden. Der Präsident, der Vizepräsident und die anderen nach Paragraph 43, für Justizverwaltungssachen herangezogenen Senatspräsidenten und Richter des Oberlandesgerichtes dürfen in die Geschäftsverteilung jedoch nur in einem solchen Ausmaß einbezogen werden, das die für die Justizverwaltung gemäß Paragraph 43, gebundenen Arbeitskapazitäten nicht schmälert. Für den Präsidenten und den Vizepräsidenten sind mit deren Zustimmung zusätzliche Senatsabteilungen zu eröffnen.

  1. Absatz 2,Innerhalb jedes Senats verteilt der Senatsvorsitzende die Geschäfte und bestimmt für die einzelnen Rechtssachen die Berichterstatter. Er hat - unter Bedachtnahme auf seine Aufgaben als Vorsitzender - zum Auslastungsausgleich innerhalb des Senates auch selbst Urschriften von Urteilen und Beschlüssen abzufassen. Die Leitung einer Senatsabteilung schließt nicht aus, daß der Senatsvorsitzende in (anderen) Senatsabteilungen als Senatsmitglied eingesetzt wird.

Anmerkung

1. Zur Systemisierungsübersicht siehe § 23 GOG.
2. Zum Leitenden Visitator siehe § 78b GOG.

Schlagworte

Abteilung

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR12014794

alte Dokumentnummer

N1199413396A