Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wählerevidenzgesetz 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 601/1973 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994Bundesgesetzblatt Nr. 601 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2aParagraph 2 a
Text
§ 2a.Paragraph 2 a,
(1)Absatz eins,Im Ausland lebende Männer und Frauen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 18. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind, werden auf Antrag für die Dauer ihres Auslandsaufenthaltes in die Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen, in der sie den letzten Hauptwohnsitz im Inland hatten; in Ermangelung eines solchen, in die Wählerevidenz der Gemeinde, in der zumindest ein Elternteil seinen Hauptwohnsitz im Inland hat oder zuletzt hatte. Dem Antrag, der ab dem Jahr, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird, gestellt werden kann, sind die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen.
(2)Absatz 2,Kann eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden, so richtet sich der Ort der Eintragung in die Wählerevidenz nach folgenden, im Antrag (Abs. 1) glaubhaft gemachten, zum Inland bestehenden Lebensbeziehungen, die in der nachstehenden Reihenfolge heranzuziehen sind:Kann eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden, so richtet sich der Ort der Eintragung in die Wählerevidenz nach folgenden, im Antrag (Absatz eins,) glaubhaft gemachten, zum Inland bestehenden Lebensbeziehungen, die in der nachstehenden Reihenfolge heranzuziehen sind:
Hauptwohnsitz des Ehegatten
Hauptwohnsitz nächster Verwandter
Eigentums- oder Bestandsrechte an Grundstücken oder Wohnungen
sonstige Lebensbeziehungen.
(3)Absatz 3,Anträge nach Abs. 1, die zu keiner Eintragung in die Wählerevidenz geführt haben, sind als Einsprüche gemäß § 4 von den Gemeinden zu behandeln, bei denen die Anträge eingebracht wurden.Anträge nach Absatz eins,, die zu keiner Eintragung in die Wählerevidenz geführt haben, sind als Einsprüche gemäß Paragraph 4, von den Gemeinden zu behandeln, bei denen die Anträge eingebracht wurden.
(4)Absatz 4,Wahl- und Stimmberechtigte, die über einen Antrag gemäß Abs. 1 oder in einem nachfolgenden Einspruchs- oder Berufungsverfahren in die Wählerevidenz einer Gemeinde aufgenommen wurden, haben spätestens alle 10 Jahre das Weiterbestehen der Eintragungsvoraussetzung zu erklären, widrigenfalls sie nach Ablauf dieser Frist von Amts wegen aus der Wählerevidenz zu streichen sind.Wahl- und Stimmberechtigte, die über einen Antrag gemäß Absatz eins, oder in einem nachfolgenden Einspruchs- oder Berufungsverfahren in die Wählerevidenz einer Gemeinde aufgenommen wurden, haben spätestens alle 10 Jahre das Weiterbestehen der Eintragungsvoraussetzung zu erklären, widrigenfalls sie nach Ablauf dieser Frist von Amts wegen aus der Wählerevidenz zu streichen sind.
(5)Absatz 5,Anbringen nach Abs. 1 und 4 sind im Wege der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland an die Gemeinde zu stellen.Anbringen nach Absatz eins und 4 sind im Wege der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland an die Gemeinde zu stellen.
Schlagworte
Eigentumsrecht, Einspruchsverfahren, Wahlberechtigter
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2023
Dokumentnummer
NOR12014994
Alte Dokumentnummer
N1199438989J