Rechtstracker.at

§ 2a

Fassungen
01.01.1995 bis 14.03.1996 — BGBl. Nr. 505/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2a01.01.201431.12.2017 § → § BGBl. I Nr. 115/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/2016
§ 2a01.03.201031.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 13/2010
§ 2a01.07.200728.02.2010 § → § BGBl. I Nr. 28/2007
§ 2a01.01.200430.06.2007 § → § BGBl. I Nr. 90/2003
§ 2a15.03.199631.12.2003 § → § BGBl. Nr. 117/1996
§ 2a01.01.199514.03.1996 § → § BGBl. Nr. 505/1994
§ 2a09.07.199431.12.1994 § → § BGBl. Nr. 505/1994
§ 2a01.05.199308.07.1994 § → § BGBl. Nr. 339/1993
§ 2a15.03.199030.04.1993 BGBl. Nr. 148/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wählerevidenzgesetz 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 601 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 505/1994

Außerkrafttretensdatum

14.03.1996danach: BGBl. Nr. 117/1996

Index

10/04 Wahlen

Text

Paragraph 2 a,

  1. Absatz eins,Im Ausland lebende Männer und Frauen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 18. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind, werden auf Antrag für die Dauer ihres Auslandsaufenthaltes in die Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen, in der sie den letzten Hauptwohnsitz im Inland hatten; in Ermangelung eines solchen, in die Wählerevidenz der Gemeinde, in der zumindest ein Elternteil seinen Hauptwohnsitz im Inland hat oder zuletzt hatte. Dem Antrag, der ab dem Jahr, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird, gestellt werden kann, sind die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen.
  2. Absatz 2,Kann eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden, so richtet sich der Ort der Eintragung in die Wählerevidenz nach folgenden, im Antrag (Absatz eins,) glaubhaft gemachten, zum Inland bestehenden Lebensbeziehungen, die in der nachstehenden Reihenfolge heranzuziehen sind:
    1. Ziffer eins
      Ort der Geburt
    2. Ziffer 2
      Hauptwohnsitz des Ehegatten
    3. Ziffer 3
      Hauptwohnsitz nächster Verwandter
    4. Ziffer 4
      Sitz des Dienstgebers
    5. Ziffer 5
      Eigentums- oder Bestandsrechte an Grundstücken oder Wohnungen
    6. Ziffer 6
      Vermögenswerte
    7. Ziffer 7
      sonstige Lebensbeziehungen.
  3. Absatz 3,Anträge nach Absatz eins,, die zu keiner Eintragung in die Wählerevidenz geführt haben, sind als Einsprüche gemäß Paragraph 4, von den Gemeinden zu behandeln, bei denen die Anträge eingebracht wurden.
  4. Absatz 4,Wahl- und Stimmberechtigte, die über einen Antrag gemäß Absatz eins, oder in einem nachfolgenden Einspruchs- oder Berufungsverfahren in die Wählerevidenz einer Gemeinde aufgenommen wurden, haben spätestens alle 10 Jahre das Weiterbestehen der Eintragungsvoraussetzung zu erklären, widrigenfalls sie nach Ablauf dieser Frist von Amts wegen aus der Wählerevidenz zu streichen sind.
  5. Absatz 5,Anbringen nach Absatz eins und 4 sind im Wege der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland an die Gemeinde zu stellen.

Schlagworte

Eigentumsrecht, Einspruchsverfahren, Wahlberechtigter

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2023

Gesetzesnummer

10000535

Dokumentnummer

NOR12014994

Alte Dokumentnummer

N1199438989J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/601/P2a/NOR12014994