Rechtstracker.at

§ 11b ASGG

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.2002 — BGBl. Nr. 624/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11b heute01.01.2003 § → § BGBl. I Nr. 76/2002
§ 11b01.01.199531.12.2002 BGBl. Nr. 624/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11 b

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 624/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002danach: BGBl. I Nr. 76/2002

Abkürzung

ASGG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch zehn, Paragraph 2, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1994,.

Text

Durchführung einzelner Tagsatzungen ohne fachkundige Laienrichter

Paragraph 11 b, (1) Ist auch nur einer der geladenen fachkundigen Laienrichter zu einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung nicht erschienen und ist innerhalb kurzer Zeit auch kein anderer zur Stelle, so kann der Vorsitzende diese Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung allein durchführen, wenn beide Parteien in dieser Tagsatzung qualifiziert vertreten sind (Paragraph 40, Absatz eins,) und dem ausdrücklich zustimmen. Vorbehaltlich des Absatz 2, hat der Vorsitzende in diesem Fall alle Befugnisse des Senats.

  1. Absatz 2,Der Vorsitzende kann auch die Verhandlung für geschlossen erklären; er darf jedoch kein Urteil und keinen Endbeschluß fällen; seine Beweisaufnahmen sind solchen eines beauftragten Richters gleichzuhalten.
  2. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 sind im Verfahren vor dem Berufungsgericht mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die drei Richter die Tagsatzung durchführen können.

Anmerkung

siehe auch § 37 Abs. 1

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR12015025

alte Dokumentnummer

N1199439794J