Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 104/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 90Paragraph 90
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Beachte
Zu Z 3: zum Bezugszeitraum vgl. Art. X § 2, BGBl. Nr. 624/1994Zu Ziffer 3 :, zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch zehn, Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1994,
Text
3. Unterabschnitt - Rechtsmittelverfahren
§ 90.Paragraph 90,
Für das Rechtsmittelverfahren gelten folgende Besonderheiten:
die ausschließliche Anfechtung des Ausspruchs über die Leistungsfrist sowie die Ratenanordnung (§ 89 Abs. 3 und 4) ist nicht zulässig;die ausschließliche Anfechtung des Ausspruchs über die Leistungsfrist sowie die Ratenanordnung (Paragraph 89, Absatz 3 und 4) ist nicht zulässig;
in Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs. 1 Z 1, 4, 6 und 8 hemmt die Revision des Versicherungsträgers die Vollstreckbarkeit nicht;in Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, 4, 6 und 8 hemmt die Revision des Versicherungsträgers die Vollstreckbarkeit nicht;
in Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs. 1 Z 1, 6 oder 8 ist der Auftrag nach § 89 Abs. 2 in das Urteil des Rechtsmittelgerichts von Amts wegen aufzunehmen, auch wenn dieser Auftrag im angefochtenen Urteil fehlt.in Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, 6, oder 8 ist der Auftrag nach Paragraph 89, Absatz 2, in das Urteil des Rechtsmittelgerichts von Amts wegen aufzunehmen, auch wenn dieser Auftrag im angefochtenen Urteil fehlt.
Anmerkung
Zur Z 2 s. auch § 91 ASGG; Ansprüche nach dem IESG (§ 65 Abs. 1 Z 7
ASGG) sind nicht erfaßt.
Schlagworte
Ratenbewilligung, Sofortige Vollstreckbarkeit
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2011
Dokumentnummer
NOR12015056
alte Dokumentnummer
N1199439825J