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Art. 21 B-VG

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 1013/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 21 heute01.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 138/2017
Art. 2101.01.201431.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 51/2012
Art. 2101.01.200431.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 100/2003
Art. 2101.01.199931.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 121/2001
Art. 2101.01.199531.12.1998 § → § BGBl. Nr. 1013/1994
Art. 2101.08.198131.12.1994 § → § BGBl. Nr. 350/1981
Art. 2101.01.197531.07.1981 § → § BGBl. Nr. 444/1974
Art. 2121.07.196231.12.1974 § → § BGBl. Nr. 205/1962
Art. 2119.12.194520.07.1962 § → § StGBl. Nr. 4/1945
Art. 2103.01.193030.06.1934 BGBl. Nr. 1/1930 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 1013 aus 1994,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1013/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998danach: BGBl. I Nr. 121/2001

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 21. (1) Den Ländern obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit für alle diese Angelegenheiten im Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2 und Absatz 3 Litera d, nicht anderes bestimmt ist. Die in den Angelegenheiten des Dienstrechtes erlassenen Gesetze und Verordnungen der Länder dürfen von den das Dienstrecht regelnden Gesetzen und Verordnungen des Bundes nicht in einem Ausmaß abweichen, daß der gemäß Absatz 4 vorgesehene Wechsel des Dienstes wesentlich behindert wird.

  1. Absatz 2,In den nach Absatz eins, auf dem Gebiete des Dienstvertragsrechtes ergehenden Landesgesetzen dürfen nur Regelungen über die Begründung und Auflösung des Dienstverhältnisses sowie über die sich aus diesem ergebenden Rechte und Pflichten getroffen werden. Den Ländern obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten (Absatz eins,) und der Personalvertretung der Bediensteten der Länder, soweit die Bediensteten nicht in Betrieben tätig sind. Soweit nach diesem Absatz nicht die Zuständigkeit der Länder gegeben ist, fallen die genannten Angelegenheiten in die Zuständigkeit des Bundes.
  2. Absatz 3,Die Diensthoheit gegenüber den Bediensteten des Bundes wird von den obersten Organen des Bundes, die Diensthoheit gegenüber den Bediensteten der Länder von den obersten Organen der Länder ausgeübt. Gegenüber den beim Rechnungshof Bediensteten wird die Diensthoheit des Bundes vom Präsidenten des Rechnungshofes ausgeübt.
  3. Absatz 4,Die Möglichkeit des Wechsels zwischen dem Dienst beim Bund, den Ländern, den Gemeinden und Gemeindeverbänden bleibt den öffentlichen Bediensteten jederzeit gewahrt. Der Dienstwechsel wird im Einvernehmen der zur Ausübung der Diensthoheit berufenen Stellen vollzogen. Durch Bundesgesetz können besondere Einrichtungen zur Erleichterung des Dienstwechsels geschaffen werden.
  4. Absatz 5,Amtstitel für die Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände können durch Bundesgesetz einheitlich festgesetzt werden. Sie sind gesetzlich geschützt.
  5. Absatz 6,Durch Gesetz kann vorgesehen werden, daß
    1. Ziffer eins
      Beamte zur Ausübung bestimmter Leitungsfunktionen oder in den Fällen, in denen dies auf Grund der Natur des Dienstes erforderlich ist, befristet ernannt werden;
    2. Ziffer 2
      nach Ablauf der Befristung oder bei Änderung der Organisation der Behörden oder der dienstrechtlichen Gliederungen durch Gesetz keine Ernennung erforderlich ist;
    3. Ziffer 3
      es, soweit die Zuständigkeit zur Ernennung gemäß Artikel 66, Absatz eins, übertragen ist, in den Fällen einer Versetzung oder einer Änderung der Verwendung keiner Ernennung bedarf.
  6. Absatz 7,In den Fällen des Absatz 6, besteht kein Anspruch auf eine gleichwertige Verwendung.

Anmerkung

ÜR enthält Art. III BVG, BGBl. Nr. 350/1981.

Schlagworte

Land, Kompetenzverteilung, Zuständigkeitsverteilung, Landesverwaltung, Landesvollziehung, öffentlicher Bediensteter, Gemeindeverband, Homogenitätsprinzip, Vertragsbediensteter, oberstes Organ, Rechnungshofpräsident, Ernennung, Titel, Bestellung, Berufsbeamter, Bediensteter, Bundesbediensteter, Landesbediensteter, Gemeindebediensteter, Bundesorgan, Landesorgan, Gemeindeorgan

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12015122

alte Dokumentnummer

N1199443064J