Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 1013 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 73Artikel 73
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Art. 73. (1) Im Falle der zeitweiligen Verhinderung eines Bundesministers betraut der Bundespräsident einen der Bundesminister, einen dem verhinderten Bundesminister beigegebenen Staatssekretär oder einen leitenden Beamten des betreffenden Bundesministeriums mit der Vertretung. Dieser Vertreter trägt die gleiche Verantwortung wie ein Bundesminister (Art. 76). Artikel 73, (1) Im Falle der zeitweiligen Verhinderung eines Bundesministers betraut der Bundespräsident einen der Bundesminister, einen dem verhinderten Bundesminister beigegebenen Staatssekretär oder einen leitenden Beamten des betreffenden Bundesministeriums mit der Vertretung. Dieser Vertreter trägt die gleiche Verantwortung wie ein Bundesminister (Artikel 76,).
(2)Absatz 2,Der jeweils zuständige Bundesminister kann die Befugnis, an den Tagungen des Rates der Europäischen Union teilzunehmen und in diesem Rahmen zu einem bestimmten Vorhaben die Verhandlungen zu führen und die Stimme abzugeben, einem anderen Bundesminister oder einem Staatssekretär übertragen.
Schlagworte
leitender Beamter, beigegebener Staatssekretär, Dienstpflicht,
rechtliche Verantwortlichkeit, Ministerverantwortlichkeit, Betrauung,
zeitweilige Verhinderung
Dokumentnummer
NOR12015132
alte Dokumentnummer
N1199443074J