Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5eParagraph 5 e
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
§ 5e.Paragraph 5 e,
(1)Absatz eins,Das Mitglied kann auf die Anwartschaft auf Ruhebezug (Zulage) nach den §§ 5b und 5c oder auf einen von beiden verzichten. Soweit ein solcher Verzicht nicht ausgesprochen wurde, hat das Mitglied 13 vH der jeweils gebührenden Geldentschädigung, oder im Falle des Teilverzichtes von dem entsprechenden Teil der Geldentschädigung sowie von den Sonderzahlungen im Abzugswege zu entrichten. Ein Widerruf des Verzichtes ist unzulässig.Das Mitglied kann auf die Anwartschaft auf Ruhebezug (Zulage) nach den Paragraphen 5 b und 5 c oder auf einen von beiden verzichten. Soweit ein solcher Verzicht nicht ausgesprochen wurde, hat das Mitglied 13 vH der jeweils gebührenden Geldentschädigung, oder im Falle des Teilverzichtes von dem entsprechenden Teil der Geldentschädigung sowie von den Sonderzahlungen im Abzugswege zu entrichten. Ein Widerruf des Verzichtes ist unzulässig.
(2)Absatz 2,Für die Zeit vom 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 1995 tritt im Abs. 1 an die Stelle des Ausdrucks „13 vH“ der Ausdruck „18,49 vH.“Für die Zeit vom 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 1995 tritt im Absatz eins, an die Stelle des Ausdrucks „13 vH“ der Ausdruck „18,49 vH.“
Schlagworte
Pension, Rente
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2014
Dokumentnummer
NOR12015297
alte Dokumentnummer
N1199543623J