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Art. 4 § 29a

Fassungen
01.01.1995 bis 30.04.1996 — BGBl. Nr. 19/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 4 § 29a01.10.200030.06.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 134/2004
Art. 4 § 29a01.05.199630.09.2000 § → § BGBl. Nr. 375/1996
Art. 4 § 29a01.01.199530.04.1996 BGBl. Nr. 19/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bezügegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4, Paragraph 29 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 19/1995

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996danach: BGBl. Nr. 375/1996

Index

10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Text

Paragraph 29 a, (1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhebezuges, auf den das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates am Sterbetag Anspruch gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.

  1. Absatz 2,Als Ruhebezug nach Absatz eins, gilt der Ruhebezug, der der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit des Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates und dem Bezug nach Paragraph 25, Absatz eins, entspricht.
  2. Absatz 3,Zur Ermittlung des Hundertsatzes ist vorerst die Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten durch die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates zu teilen. Diese Zahl ist mit dem Faktor 24 zu vervielfachen und das Ergebnis auf drei Dezimalstellen zu runden.
  3. Absatz 4,Der Hundertsatz des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges ergibt sich sodann aus der Verminderung der Zahl 76 um die gemäß Absatz 3, ermittelte Zahl. Er beträgt jedoch mindestens 40 und höchstens 60.
  4. Absatz 5,Kommen mehrere Berechnungsgrundlagen in Betracht, ist die Summe dieser Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung nach Absatz 3, heranzuziehen.
  5. Absatz 6,Abweichend vom Absatz 5, ist in den Fällen, in denen zusätzlich zur Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung eine um diese Pension gekürzte Versorgungsleistung zur Auszahlung gelangt, nur die höhere Berechnungsgrundlage für die Ermittlung nach Absatz 3, heranzuziehen.

Schlagworte

Witwenversorgungsbezug

Gesetzesnummer

10000513

Dokumentnummer

NOR12015326

Alte Dokumentnummer

N1199544494J