Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 273/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1995Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6 § 39Artikel 6, Paragraph 39
Index
10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit
Text
§ 39. (1) Der Ruhebezug gebührt dem obersten Organ im Sinne des § 35 Abs. 1 von dem dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch von dem der Vollendung des 60. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten an.Paragraph 39, (1) Der Ruhebezug gebührt dem obersten Organ im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, von dem dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch von dem der Vollendung des 60. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten an.
(2)Absatz 2,Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Abs. 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Absatz eins, ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
(3)Absatz 3,An die Stelle der im Abs. 1 angeführten Vollendung des 60. Lebensjahres tritt für die im § 35 Abs. 1 genannten obersten Organe, dieAn die Stelle der im Absatz eins, angeführten Vollendung des 60. Lebensjahres tritt für die im Paragraph 35, Absatz eins, genannten obersten Organe, die
am 1. Jänner 1996 eine Funktionsdauer von mindestens vier Jahren aufweisen, die Vollendung des 55. Lebensjahres,
am 1. Jänner 1996 eine Funktionsdauer von weniger als vier Jahren aufweisen, bei Ausscheiden aus ihrer Funktion
in der Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 die Vollendung des 56. Lebensjahres,
im Jahre 1997 die Vollendung des 57. Lebensjahres,
im Jahre 1998 die Vollendung des 58. Lebensjahres,
im Jahre 1999 die Vollendung des 59. Lebensjahres.
Schlagworte
Rente, Pension
Dokumentnummer
NOR12015329
Alte Dokumentnummer
N1199544497J