Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 273/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1995Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6 § 44fArtikel 6, Paragraph 44 f
Index
10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit
Text
§ 44f. (1) Für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten gilt § 15 Abs. 1 bis 4 des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Ausdrucks „Sterbetag des Beamten” der Ausdruck „Sterbetag des Mitgliedes des Europäischen Parlaments” tritt.Paragraph 44 f, (1) Für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten gilt Paragraph 15, Absatz eins bis 4 des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Ausdrucks „Sterbetag des Beamten” der Ausdruck „Sterbetag des Mitgliedes des Europäischen Parlaments” tritt.
(2)Absatz 2,Als Berechnungsgrundlage des verstorbenen Mitgliedes des Europäischen Parlaments, die der Ermittlung des Versorgungsbezuges des überlebenden Ehegatten zugrunde zu legen ist, gilt der Bezug nach § 44b Abs. 1.Als Berechnungsgrundlage des verstorbenen Mitgliedes des Europäischen Parlaments, die der Ermittlung des Versorgungsbezuges des überlebenden Ehegatten zugrunde zu legen ist, gilt der Bezug nach Paragraph 44 b, Absatz eins,
Dokumentnummer
NOR12015337
Alte Dokumentnummer
N1199544505J