Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 273/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6 § 41Artikel 6, Paragraph 41
Index
10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit
Text
§ 41. (1) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges neuerlich zum obersten Organ im Sinne des § 35 Abs. 1 bestellt oder gewählt, so erlischt der Ruhebezug mit Ablauf des Monates, der dem Beginn des Anspruches auf den Bezug vorangeht.Paragraph 41, (1) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges neuerlich zum obersten Organ im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, bestellt oder gewählt, so erlischt der Ruhebezug mit Ablauf des Monates, der dem Beginn des Anspruches auf den Bezug vorangeht.
(2)Absatz 2,Scheidet ein oberstes Organ aus seiner Funktion aus, so ist der Ruhebezug im Sinne des § 37 neu zu bemessen.Scheidet ein oberstes Organ aus seiner Funktion aus, so ist der Ruhebezug im Sinne des Paragraph 37, neu zu bemessen.
(3)Absatz 3,Wird der Empfänger eines Ruhebezuges zu einem der Präsidenten des Nationalrates gewählt oder ist er Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Europäischen Parlaments, so ist der Ruhebezug nach dem Ausscheiden aus der Funktion unter Berücksichtigung der Funktionsdauer im Sinne des § 35 Abs. 3 bis 5 neu zu bemessen. Dies gilt entsprechend für die Mitglieder einer Landesregierung, ausgenommen den Landeshauptmann.Wird der Empfänger eines Ruhebezuges zu einem der Präsidenten des Nationalrates gewählt oder ist er Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Europäischen Parlaments, so ist der Ruhebezug nach dem Ausscheiden aus der Funktion unter Berücksichtigung der Funktionsdauer im Sinne des Paragraph 35, Absatz 3 bis 5 neu zu bemessen. Dies gilt entsprechend für die Mitglieder einer Landesregierung, ausgenommen den Landeshauptmann.
(4)Absatz 4,(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 12 BG BGBl. Nr. 351/1981)Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 12, BG Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1981,)
Schlagworte
Rente, Pension, Landesrat
Dokumentnummer
NOR12015418
Alte Dokumentnummer
N1199547907J