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Art. 6 § 44b

Fassungen
01.01.1995 bis 30.04.1995 — BGBl. Nr. 297/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 6 § 44b heute01.01.2004 § → § BGBl. I Nr. 38/2003
Art. 6 § 44b01.10.200031.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 97/2000
Art. 6 § 44b01.05.199530.09.2000 § → § BGBl. Nr. 297/1995
Art. 6 § 44b01.01.199530.04.1995 BGBl. Nr. 297/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bezügegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6, Paragraph 44 b

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 297/1995

Außerkrafttretensdatum

30.04.1995

Index

10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Text

Paragraph 44 b, (1) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des nachstehend festgelegten Bezuges und der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. Bei der Ermittlung ist von dem Bezug auszugehen, der sich unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse römisch neun, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen ergibt.

  1. Absatz 2,Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit setzt sich zusammen aus
    1. Ziffer eins
      der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
    2. Ziffer 2
      der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates,
    3. Ziffer 3
      der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied eines Landtages, wenn für diese Zeit ein Beitrag nach Paragraph 23 g, Absatz 3, geleistet wird,
    4. Ziffer 4
      den nach Absatz 3, angerechneten Zeiten,
    5. Ziffer 5
      den nach Absatz 4, zugerechneten Zeiträumen.
    Eine mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
  2. Absatz 3,Zeiten, die ein Mitglied des Europäischen Parlaments vor der Funktionsausübung als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied der Volksanwaltschaft oder als Präsident des Rechnungshofes zurückgelegt hat, sind, wenn sie keinen Anspruch auf Ruhebezug nach Artikel römisch sechs, begründen, auf Antrag für die Bemessung des Ruhebezuges nach diesem Artikel anzurechnen.
  3. Absatz 4,Paragraph 9, Absatz eins und 3 bis 5 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der obersten Dienstbehörde der Präsident des Nationalrates, an die Stelle der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit die Zeiten der Funktionsausübung und an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion treten.
  4. Absatz 5,Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit nach Absatz 2, ist unter Anwendung des Paragraph 6, Absatz 3, des Pensionsgesetzes 1965 in vollen Jahren auszudrücken.

Gesetzesnummer

10000513

Dokumentnummer

NOR12015419

Alte Dokumentnummer

N1199547908J