Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1995Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1995,
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 22/02 Zivilprozessordnung, 23/04 Exekutionsordnung
Text
Formblätter
§ 1. Bei Eingaben an Gerichte, die Verfahren mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchzuführen haben (umgestellte Gerichte), sind in den folgenden Fällen die entsprechenden, in der Anlage wiedergegebenen Formblätter zu verwenden: Paragraph eins, Bei Eingaben an Gerichte, die Verfahren mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchzuführen haben (umgestellte Gerichte), sind in den folgenden Fällen die entsprechenden, in der Anlage wiedergegebenen Formblätter zu verwenden:
1. Für Klagen bei Bezirksgerichten, über die ein
bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist Anlage A;
2. für Klagen in Arbeitsrechtssachen, über die ein
bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist Anlage B;
3. für Anträge auf Exekutionsbewilligung Anlage C.
Anmerkung
1. Formulare der Anlagen A, B und C nicht darstellbar.
2. Bezüglich der Anordnung der Umstellung der einzelnen Gerichte
auf das ADV-Mahnverfahren siehe die
1. Mahnverfahrens-UmstellungsV, BGBl. Nr. 536/1985,
die 2. Mahnverfahrens-UmstellungsV, BGBl. Nr. 195/1986,
die 3. Mahnverfahrens-UmstellungsV, BGBl. Nr. 526/1986,
die 4. Mahnverfahrens-UmstellungsV, BGBl. Nr. 283/1987 und
die 5. Mahnverfahrens-UmstellungsV, BGBl. Nr. 783/1995 sowie die
im Amtsblatt zur Wiener Zeitung verlautbarten Edikte (s. § 453
Abs. 2 letzter Satz ZPO).
3. Siehe auch § 16 Abs. 1 und § 46 Abs. 2 und 4 RpflG sowie § 79
Abs. 1 und § 79a GOG.