Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1995Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1995,
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 22/02 Zivilprozessordnung, 23/04 Exekutionsordnung
Text
Anlage C
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Antrag auf Exekutionsbewilligung
(Anm.: Formular nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)Anmerkung, Formular nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)
Anmerkungen:
Für Exekutionsanträge nach § 2 dieser Verordnung gelten folgendeFür Exekutionsanträge nach Paragraph 2, dieser Verordnung gelten folgende
Besonderheiten:
1.1 Nach der Anführung des Betreibendenvertreters können die Feldgruppen 04 und 05 eingefügt werden, wobei bei Fortsetzung der Feldgruppe 02 (Parteien und deren Vertreter) diese wieder mit der Nummer 02 zu kennzeichnen ist.
1.2 Für die gekürzte Urschrift der Exekutionsbewilligung ist die im folgenden wiedergegebene Stampiglie zu verwenden:
ON 2
Exekutionsbewilligung antragsgemäß
Kosten antragsgemäß
Kosten .........................
Pauschalgebühren ...............
Für die gekürzte Ausfertigung einer Exekutionsbewilligung, die nicht mit Hilfe der ADV hergestellt werden kann, ist - soweit dies zulässig ist - die nach § 147 Abs. 1 lit. c Geo vorgesehene Stampiglie (allgemeine Exekutionsbewilligungsstampiglie - braun) zu verwenden.Für die gekürzte Ausfertigung einer Exekutionsbewilligung, die nicht mit Hilfe der ADV hergestellt werden kann, ist - soweit dies zulässig ist - die nach Paragraph 147, Absatz eins, Litera c, Geo vorgesehene Stampiglie (allgemeine Exekutionsbewilligungsstampiglie - braun) zu verwenden.
Schlagworte
Stempel, händisches Verfahren