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§ 2 BGBlG

Fassungen
01.01.1997 bis 30.01.1998 — BGBl. Nr. 660/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.07.200131.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2003
§ 231.01.199830.06.2001 § → § BGBl. I Nr. 35/1998
§ 201.01.199730.01.1998 BGBl. Nr. 660/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesgesetzblatt 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 660/1996

Außerkrafttretensdatum

30.01.1998danach: BGBl. I Nr. 35/1998

Abkürzung

BGBlG

Index

18 Kundmachungswesen

Text

Paragraph 2, (1) Das Bundesgesetzblatt römisch eins Bundesgesetzblatt römisch eins) ist bestimmt zur Verlautbarung

  1. Ziffer eins
    der Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates;
  2. Ziffer 2
    der Kundmachungen über die Wiederverlautbarungen von Bundesgesetzen;
  3. Ziffer 3
    der Kundmachungen der Bundesregierung über das Außerkrafttreten von Ausführungsgesetzen des Bundes infolge des Inkrafttretens von Ausführungsgesetzen der Länder (Artikel 15, Absatz 6, B-VG) oder über das Außerkrafttreten von Bundesgesetzen infoge Anmerkung, richtig: infolge) des Inkrafttretens von Landesgesetzen oder Verordnungen einer Landesbehörde gemäß Artikel 16, Absatz 4, B-VG;
  4. Ziffer 4
    der Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung verfassungswidriger Bundesgesetze durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Artikel 140, Absatz 5, B-VG) oder über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß bei der Wiederverlautbarung eines Bundesgesetzes die Grenzen der erteilten Ermächtigung überschritten wurden (Artikel 139 a, B-VG);
  5. Ziffer 5
    von Vereinbarungen des Bundes und der Länder untereinander (Artikel 15 a, Absatz eins, B-VG), die von der Bundesregierung mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen worden sind.
  1. Absatz 2,Das Bundesgesetzblatt römisch zwei Bundesgesetzblatt römisch zwei) ist bestimmt zur Verlautbarung
    1. Ziffer eins
      der allgemeinen Entschließungen des Bundespräsidenten auf Grund seiner verfassungsrechtlich festgelegten Befugnisse;
    2. Ziffer 2
      der Verordnungen der Bundesregierung und der Bundesminister - jedoch mit Ausnahme der Verordnungen nach Absatz 6 und der ausschließlich an unterstellte Verwaltungsbehörden ergehenden allgemeinen Verordnungen - sowie der Verordnungen des Präsidenten des Nationalrates, der Volksanwaltschaft und des Präsidenten des Rechnungshofes;
    3. Ziffer 3
      der Kundmachung des zuständigen Bundesministers über das Außerkraftsetzen von im Bundesgesetzblatt kundgemachten Verordnungen infolge des Inkrafttretens von Landesgesetzen oder Verordnungen einer Landesbehörde gemäß Artikel 16, Absatz 4, B-VG;
    4. Ziffer 4
      der Kundmachung des Bundeskanzlers oder des zuständigen Bundesministers über die Aufhebung gesetzwidriger Verordnungen einer Bundesbehörde (Artikel 139, Absatz 5, B-VG);
    5. Ziffer 5
      von Vereinbarungen des Bundes und der Länder untereinander (Artikel 15 a, Absatz eins, B-VG), soweit sie nicht unter Absatz eins, Ziffer 5, fallen.
  2. Absatz 3,Ferner können auch sonstige Kundmachungen der Bundesregierung, der Bundesminister, des Präsidenten des Nationalrates, der Volksanwaltschaft und des Präsidenten des Rechnungshofes, sofern sie rechtsverbindlichen Inhalt haben oder ihre Verlautbarung im Bundesgesetzblatt in anderen Rechtsvorschriften angeordnet ist, im Bundesgesetzblatt römisch zwei verlautbart werden.
  3. Absatz 4,Für Verordnungen im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, kann der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister durch Verordnung bestimmen, daß sie nicht im Bundesgesetzblatt, sondern im Amtsblatt des zuständigen Bundesministeriums zu verlautbaren sind. Eine solche Verordnung kann erlassen werden, wenn die nicht im Bundesgesetzblatt kundzumachende Verordnung bloß für einen beschränkten Kreis von Personen von Interesse ist. Dies ist insbesondere bei Lehrplänen sowie bei einzelne Berufe betreffenden Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften der Fall. Auf derartige Kundmachungen ist im Bundesgesetzblatt römisch zwei unter Angabe des Titels der Verordnung und ihrer Fundstelle im Amsblatt des zuständigen Bundesministeriums hinzuweisen.
  4. Absatz 5,Das Bundesgesetzblatt römisch drei Bundesgesetzblatt römisch drei) ist bestimmt zur Verlautbarung
    1. Ziffer eins
      der Staatsverträge einschließlich ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache und der Erklärung des Beitrittes zu Staatsverträgen sowie darauf bezüglicher Beschlüsse nach Artikel 49, Absatz 2,, nach Artikel 50, Absatz 2, oder darauf bezüglicher Anordnungen nach Artikel 65, Absatz eins, zweiter Satz B-VG;
    2. Ziffer 2
      der Rechtsvorschriften einschließlich ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache, die auf Grund besonderer verfassungsrechtlicher Ermächtigung von internationalen Organen mit unmittelbarer Wirkung für Österreich erlassen werden und nicht andernorts allgemein zugänglich verlautbart werden;
    3. Ziffer 3
      der Kundmachung des Bundeskanzlers oder des zuständigen Bundesministers über die Feststellung der Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit eines Staatsvertrages durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Artikel 140 a, B-VG);
    4. Ziffer 4
      der Verordnungen nach Absatz 6,;
    5. Ziffer 5
      von sonstigen Kundmachungen, die sich auf die in Ziffer eins und 2 genannten Rechtsvorschriften beziehen.
  5. Absatz 6,Bei Staatsverträgen, die nicht nach Artikel 50, B-VG zu genehmigen sind, bei Rechtsvorschriften im Sinne des Absatz 5, Ziffer 2, sowie bei ausländischen Rechtsvorschriften, die auf Grund von Staatsverträgen oder Bundesgesetzen kundzumachen sind, einschließlich ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache, kann der Bundeskanzler durch Verordnung bestimmen, daß sie zur Gänze oder einzelne genau bezeichnete Teile nicht im Bundesgesetzblatt, sondern in anderer zweckentsprechender Weise, insbesondere durch Auflage bei geeigneten Stellen zur Einsicht während der Amtsstunden, kundzumachen sind. Eine solche Verordnung darf nur erlassen werden, wenn die so kundzumachende Rechtsvorschrift bloß für einen beschränkten Kreis von Personen von Interesse ist und die Kundmachung im Bundesgesetzblatt im Hinblick auf den Umfang oder die technische Gestaltung einen wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand verursachen würde. Die Verordnung hat die Kundmachungsweise, die die Zugänglichkeit der Rechtsvorschriften für die Dauer ihrer Geltung gewährleisten muß, genau zu bezeichnen.
  6. Absatz 7,Druckfehler in Verlautbarungen des Bundesgesetzblattes, ferner Verstöße gegen die innere Einrichtung dieses Blattes (Numerierung der einzelnen Verlautbarungen, Seitenangabe, Angabe des Ausgabe- und Versendungstages u. dgl.) werden durch Kundmachung des Bundeskanzlers in dem Teil des Bundesgesetzblattes, in dem diese Fehler unterlaufen sind, berichtigt.

Schlagworte

Ausbildungsvorschrift, Gesetzwidrigkeit, Ausgabetag

Gesetzesnummer

10001415

Dokumentnummer

NOR12015589

Alte Dokumentnummer

N1199643929L