Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Bundesrates
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 361/1988 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 50/1996BGBl.Nr. 361 aus 1988, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 50/1996
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
IV. Sitzungen der Ausschüsserömisch vier. Sitzungen der Ausschüsse
Konstituierung (Organe) der Ausschüsse
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Zur Konstituierung hat der Präsident des Bundesrates den Ausschuß einzuberufen. In gleicher Weise erfolgt die Einberufung bei Erledigung der Ämter sowohl des Vorsitzenden als auch der Vorsitzendenstellvertreter. Bis zur Wahl des Vorsitzenden obliegt dem Präsidenten des Bundesrates die Verhandlungsleitung.
(2)Absatz 2,Jeder Ausschuß hat einen Vorsitzenden und so viele Vorsitzendenstellvertreter und Schriftführer zu wählen, wie für notwendig erachtet werden. Bei Verhinderung der Schriftführer ist vom Ausschuß ein Schriftführer für die betreffende Sitzung zu wählen.
(3)Absatz 3,Der Vorsitzende hat dafür zu sorgen, daß die dem Ausschuß obliegenden Aufgaben erfüllt und die Verhandlungen unter Vermeidung jedes unnötigen Aufschubes durchgeführt werden. Er handhabt die Geschäftsordnung und achtet auf ihre Einhaltung. Der Vorsitzende beruft den Ausschuß ein, eröffnet und schließt die Sitzungen des Ausschusses, führt den Vorsitz und leitet die Verhandlungen. Er ist jederzeit, insbesondere im Falle einer Störung, berechtigt, die Sitzung zu unterbrechen.
(4)Absatz 4,Sind der Vorsitzende und die Vorsitzendenstellvertreter verhindert, an einer Ausschußsitzung teilzunehmen, ist das an Lebensjahren älteste nicht verhinderte Ausschußmitglied, das einer Fraktion angehört, der auch der Vorsitzende oder ein Vorsitzenderstellvertreter angehören, zur Vorsitzführung berufen.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2010
Dokumentnummer
NOR12015630
alte Dokumentnummer
N1199653438J