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§ 28 GO-BR

Fassungen
15.02.1996 bis 31.12.2009 — BGBl. Nr. 50/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 28 heute01.01.2010 § → § BGBl. I Nr. 154/2009
§ 2815.02.199631.12.2009 § → § BGBl. Nr. 50/1996
§ 2801.07.198814.02.1996 BGBl. Nr. 361/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Bundesrates

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 361 aus 1988, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 50/1996

Typ

Geschäftsordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

15.02.1996BGBl. Nr. 50/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009danach: BGBl. I Nr. 154/2009

Abkürzung

GO-BR

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

römisch vier. Sitzungen der Ausschüsse

Konstituierung (Organe) der Ausschüsse

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Zur Konstituierung hat der Präsident des Bundesrates den Ausschuß einzuberufen. In gleicher Weise erfolgt die Einberufung bei Erledigung der Ämter sowohl des Vorsitzenden als auch der Vorsitzendenstellvertreter. Bis zur Wahl des Vorsitzenden obliegt dem Präsidenten des Bundesrates die Verhandlungsleitung.
  2. Absatz 2,Jeder Ausschuß hat einen Vorsitzenden und so viele Vorsitzendenstellvertreter und Schriftführer zu wählen, wie für notwendig erachtet werden. Bei Verhinderung der Schriftführer ist vom Ausschuß ein Schriftführer für die betreffende Sitzung zu wählen.
  3. Absatz 3,Der Vorsitzende hat dafür zu sorgen, daß die dem Ausschuß obliegenden Aufgaben erfüllt und die Verhandlungen unter Vermeidung jedes unnötigen Aufschubes durchgeführt werden. Er handhabt die Geschäftsordnung und achtet auf ihre Einhaltung. Der Vorsitzende beruft den Ausschuß ein, eröffnet und schließt die Sitzungen des Ausschusses, führt den Vorsitz und leitet die Verhandlungen. Er ist jederzeit, insbesondere im Falle einer Störung, berechtigt, die Sitzung zu unterbrechen.
  4. Absatz 4,Sind der Vorsitzende und die Vorsitzendenstellvertreter verhindert, an einer Ausschußsitzung teilzunehmen, ist das an Lebensjahren älteste nicht verhinderte Ausschußmitglied, das einer Fraktion angehört, der auch der Vorsitzende oder ein Vorsitzenderstellvertreter angehören, zur Vorsitzführung berufen.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2010

Gesetzesnummer

10000976

Dokumentnummer

NOR12015630

alte Dokumentnummer

N1199653438J