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§ 62 GO-BR

Fassungen
15.02.1996 bis 31.12.2009 — BGBl. Nr. 50/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 62 heute01.01.2010 § → § BGBl. I Nr. 154/2009
§ 6215.02.199631.12.2009 § → § BGBl. Nr. 50/1996
§ 6201.07.198814.02.1996 BGBl. Nr. 361/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Bundesrates

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 361 aus 1988, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 50/1996

Typ

Geschäftsordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62

Inkrafttretensdatum

15.02.1996BGBl. Nr. 50/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009danach: BGBl. I Nr. 154/2009

Abkürzung

GO-BR

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Mündliche Anfragen

Paragraph 62,

  1. Absatz eins,Jeder Bundesrat ist berechtigt, in den Fragestunden des Bundesrates im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, kurze Anfragen an die Mitglieder der Bundesregierung zu richten.
  2. Absatz 2,Die Anfrage darf nur eine konkrete Frage enthalten und nicht in mehrere Unterfragen geteilt sein.
  3. Absatz 3,Zu den Fragestunden eines Kalendermonats darf ein Bundesrat höchstens vier Anfragen einbringen.
  4. Absatz 4,Anfragen, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, stellt der Präsident dem Fragesteller zurück.
  5. Absatz 5,Anfragen sind spätestens am vierten Tage vor der Sitzung, in der die Anfrage zur Beantwortung aufgerufen werden soll, in der Parlamentsdirektion einzubringen. Ist dieser Tag kein Arbeitstag, gilt als letzter Einbringungstag der vorhergehende Arbeitstag. Die Anfragen sind unverzüglich an den Befragten weiterzuleiten.
  6. Absatz 6,Anfragen können bis zum Aufruf in der Fragestunde, im Falle einer schriftlichen Beantwortung bis zum Einlangen derselben beim Präsidenten, vom Fragesteller durch schriftliche Mitteilung an den Präsidenten zurückgezogen werden. Der Befragte ist von der Zurückziehung einer Anfrage unverzüglich zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2010

Gesetzesnummer

10000976

Dokumentnummer

NOR12015632

alte Dokumentnummer

N1199653440J