Rechtstracker.at

§ 64 GO-BR

Fassungen
15.02.1996 bis 31.12.2009 — BGBl. Nr. 50/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 64 heute01.01.2010 § → § BGBl. I Nr. 154/2009
§ 6415.02.199631.12.2009 § → § BGBl. Nr. 50/1996
§ 6401.07.198814.02.1996 BGBl. Nr. 361/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Bundesrates

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 361 aus 1988, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 50/1996

Typ

Geschäftsordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 64

Inkrafttretensdatum

15.02.1996BGBl. Nr. 50/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009danach: BGBl. I Nr. 154/2009

Abkürzung

GO-BR

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Amtliches Protokoll

Paragraph 64,

  1. Absatz eins,Über jede Sitzung des Bundesrates ist von den hiezu bestimmten Bediensteten der Parlamentsdirektion ein Amtliches Protokoll zu führen. Das Amtliche Protokoll ist an dem der Sitzung folgenden Arbeitstag in der Parlamentsdirektion während der Dienststunden von 8 bis 16 Uhr zur Einsicht für alle Bundesräte aufzulegen.
  2. Absatz 2,Das Protokoll hat zu verzeichnen: die in Verhandlung genommenen Gegenstände, die im Verlauf der Sitzung gestellten Anträge (Vorschläge) zum Verhandlungsgegenstand, die Art ihrer Erledigung, das Ergebnis der Abstimmungen und die gefaßten Beschlüsse.
  3. Absatz 3,Auf Anordnung des Präsidenten sind auch andere Vorkommnisse in das Protokoll aufzunehmen.
  4. Absatz 4,Das Protokoll ist vom Präsidenten und von einem Schriftführer zu unterfertigen.
  5. Absatz 5,Einwendungen gegen das Protokoll sind während der Zeit, in der es zur Einsicht aufliegt, dem Präsidenten mitzuteilen, der, wenn er sie begründet findet, eine Berichtigung veranlaßt.
  6. Absatz 6,Das Protokoll gilt mit Ablauf der im Absatz eins, genannten Frist als genehmigt, falls sich nicht durch eine spätere Entscheidung des Präsidenten über Einwendungen ein anderer Zeitpunkt ergibt.
  7. Absatz 7,Über nicht öffentliche Verhandlungen ist ein gesondertes Amtliches Protokoll zu verfassen, welches noch unter Ausschluß der Öffentlichkeit zu verlesen ist. Wird keine Einwendung erhoben, gilt das Protokoll als genehmigt. Über allfällige Einwendungen hat der Präsident ohne Debatte zu entscheiden. Ob und inwieweit dieses Protokoll veröffentlicht wird, hängt von dem noch während des Ausschlusses der Öffentlichkeit zu fassenden Beschluß des Bundesrates ab. Erfolgt keine Veröffentlichung, ist das Protokoll unter Verschluß zu halten.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2010

Gesetzesnummer

10000976

Dokumentnummer

NOR12015634

alte Dokumentnummer

N1199653442J