Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europawahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 117/1996Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Ausschreibung der Wahl, Wahltag, Stichtag
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Wahl ist von der Bundesregierung durch Verordnung im Bundesgesetzblatt auszuschreiben. Die Verordnung hat den Wahltag zu enthalten, der von der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrats auf einen Sonntag oder anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen ist. Die Verordnung hat weiters den Stichtag zu enthalten.
(2)Absatz 2,Der Stichtag darf nicht vor dem Tag der Ausschreibung der Wahl und nicht nach dem fünfundsechzigsten Tag vor dem Wahltag liegen.
(3)Absatz 3,Die Verordnung der Bundesregierung über die Wahlausschreibung ist in allen Gemeinden durch öffentlichen Anschlag bekanntzumachen.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2011
Dokumentnummer
NOR12015656
alte Dokumentnummer
N1199653853J