Rechtstracker.at

§ 7 EuWO

Fassungen
15.03.1996 bis 31.12.2023 — BGBl. Nr. 117/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 7/2023
§ 715.03.199631.12.2023 BGBl. Nr. 117/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europawahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

15.03.1996BGBl. Nr. 117/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023danach: BGBl. I Nr. 7/2023

Abkürzung

EuWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Beschlußfähigkeit, gültige Beschlüsse der Wahlbehörden

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Wahlbehörden sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der Beisitzer anwesend sind.
  2. Absatz 2,Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluß erhoben, der er beitritt.
  3. Absatz 3,Ersatzbeisitzer werden bei der Beschlußfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn ihre zugehörigen Beisitzer an der Ausübung ihres Amts verhindert sind.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10001436

Dokumentnummer

NOR12015661

alte Dokumentnummer

N1199653858J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/117/P7/NOR12015661