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§ 11 EuWO

Fassungen
15.03.1996 bis 31.12.2017 — BGBl. Nr. 117/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 7/2023
§ 1125.05.201831.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 1101.01.201824.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 106/2016
§ 1115.03.199631.12.2017 BGBl. Nr. 117/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europawahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

15.03.1996BGBl. Nr. 117/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017danach: BGBl. I Nr. 106/2016

Abkürzung

EuWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Wählerverzeichnisse

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen, die vor jeder Wahl neu anzulegen sind.
  2. Absatz 2,Für die Wählerverzeichnisse ist das Muster in Anlage 1 zu verwenden. Insoweit die Handhabung der Wählerverzeichnisse automationsunterstützt erfolgt, können diese den besonderen Erfordernissen, die sich daraus ergeben, angepaßt werden.
  3. Absatz 3,Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes.
  4. Absatz 4,Die Wählerverzeichnisse sind von den Gemeinden auf Grund der Europa-Wählerevidenz anzulegen.
  5. Absatz 5,Die Wählerverzeichnisse sind in Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, nach dem Namensalphabet der Wahl- und Stimmberechtigten, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2016

Gesetzesnummer

10001436

Dokumentnummer

NOR12015665

alte Dokumentnummer

N1199653862J