Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europawahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 117/1996Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Text
Ausfolgung von Abschriften an die Parteien
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die Gemeinden haben den Parteien, die sich an der Wahlwerbung beteiligen wollen, auf Antrag spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses Abschriften desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.
(2)Absatz 2,Der Antrag ist spätestens zwei Wochen vor der Auflegung des Wählerverzeichnisses zu stellen und verpflichtet zur Bezahlung von 50% der beiläufigen Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind beim Bezug der Abschriften zu entrichten.
(3)Absatz 3,Unter denselben Voraussetzungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2014
Dokumentnummer
NOR12015669
alte Dokumentnummer
N1199653866J