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§ 31 EuWO

Fassungen
15.03.1996 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 117/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 31 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 7/2023
§ 3101.04.201731.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 120/2016
§ 3101.01.201731.03.2017 § → § BGBl. I Nr. 41/2016
§ 3118.02.201431.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 9/2014
§ 3101.10.201117.02.2014 § → § BGBl. I Nr. 43/2011
§ 3101.03.201030.09.2011 § → § BGBl. I Nr. 13/2010
§ 3101.07.200728.02.2010 § → § BGBl. I Nr. 28/2007
§ 3101.01.200230.06.2007 § → § BGBl. I Nr. 98/2001
§ 3115.03.199631.12.2001 BGBl. Nr. 117/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europawahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

15.03.1996BGBl. Nr. 117/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 98/2001

Abkürzung

EuWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Inhalt der Wahlvorschläge

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Der Wahlvorschlag hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Parteibezeichnung in Worten sowie allenfalls eine Kurzbezeichnung bestehend aus nicht mehr als sieben Buchstaben, die ein Wort ergeben können;
    2. Ziffer 2
      die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens 42 Bewerbern, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familien- und Vornamens, des Geburtsjahres, des Berufes und der Adresse jedes Bewerbers;
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Vor- und Familienname, Beruf, Adresse).
  2. Absatz 2,In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hierzu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung hat die Bezeichnung der Parteiliste zu enthalten, auf der der Bewerber aufscheint, und ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.
  3. Absatz 3,Ein Unionsbürger mit Hauptwohnsitz im Inland, der nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, hat als Bewerber überdies bekanntzugeben, wo er seinen Hauptwohnsitz hat, welche Staatsangehörigkeit er besitzt und in welchem Wählerverzeichnis seines Herkunftsstaates er gegebenenfalls eingetragen gewesen ist; außerdem hat er eine förmliche Erklärung darüber abzugeben, daß er nicht gleichzeitig im Herkunftsstaat bei den Wahlen zum Europäischen Parlament kandidiert.
  4. Absatz 4,Ein Unionsbürger, der nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, hat als Bewerber schließlich eine Bescheinigung der nach der nationalen Rechtsordnung des Herkunftsstaates für den Informationsaustausch zuständigen Behörde vorzulegen. Aus der Bescheinigung hat hervorzugehen, daß der Unionsbürger seines passiven Wahlrechts nicht verlustig gegangen ist oder daß der Behörde ein solcher Verlust nicht bekannt ist.
  5. Absatz 5,Die wahlwerbenden Parteien haben an den Bund einen Beitrag für die Kosten der Herstellung der amtlichen Stimmzettel in der Höhe von 50 000 S zu leisten. Der Betrag ist gleichzeitig mit der Vorlage des Wahlvorschlags (Absatz eins,) bei der Bundeswahlbehörde bar zu erlegen. Anstelle des Barerlags kann auch die Vorlage eines Zahlungsbelegs treten, aus der die Einzahlung des Kostenbeitrags auf ein Konto des Bundesministeriums für Inneres hervorgeht. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.
  6. Absatz 6,Wer bei der Erklärung gemäß Absatz 3, wissentlich unwahre Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2011

Gesetzesnummer

10001436

Dokumentnummer

NOR12015685

alte Dokumentnummer

N1199653882J