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§ 39 EuWO

Fassungen
15.03.1996 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 117/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europawahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

15.03.1996BGBl. Nr. 117/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998danach: BGBl. I Nr. 162/1998

Abkürzung

EuWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Gemeinde als Wahlort, Verfügungen der Gemeindewahlbehörden oder des Magistrats der Stadt Wien, Wahlzeit

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Jede Gemeinde ist Wahlort.
  2. Absatz 2,Außerhalb Wiens bestimmen die Gemeindewahlbehörden, ob eine Gemeinde nunmehr gemäß Paragraph 40, in Wahlsprengel einzuteilen ist oder die bestehende Wahlsprengeleinteilung zu ändern ist. Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, setzen die Wahlsprengel fest und bestimmen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auch die zugehörigen Wahllokale, die im Paragraph 45, Absatz eins, vorgesehenen Verbotszonen sowie den Beginn und die Dauer der Stimmabgabe (Wahlzeit). Das Ende der Wahlzeit darf nicht später als auf 22 Uhr festgelegt werden. Die Wahlsprengel, Wahllokale, Verbotszonen und die Wahlzeit sind rechtzeitig, mit Ausnahme der besonderen Wahlsprengel spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag festzusetzen.
  3. Absatz 3,Die Wahlzeit ist unter Beachtung des Absatz 2, so festzusetzen, daß die Ausübung des Wahlrechts für alle Wähler gesichert ist.
  4. Absatz 4,Die getroffenen Verfügungen sind spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag von der Gemeinde ortsüblich, jedenfalls aber auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokals kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im Paragraph 45, ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlungen und des Waffentragens zu erinnern und darauf hinzuweisen, daß Übertretungen dieser Verbote bestraft werden.
  5. Absatz 5,Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, haben zugleich mit der Festsetzung der besonderen Wahlsprengel auch zu bestimmen, wie viele besondere Wahlbehörden gemäß Paragraph 59, eingerichtet werden. Diese Verfügung ist sogleich ortsüblich kundzumachen.
  6. Absatz 6,Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Verfügungen sind der Bezirkswahlbehörde unverzüglich mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2011

Gesetzesnummer

10001436

Dokumentnummer

NOR12015693

alte Dokumentnummer

N1199653890J