Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europawahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 117/1996Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Text
Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt des Wahlleiters
§ 48.Paragraph 48,
(1)Absatz eins,Die Leitung der Wahl steht unbeschadet des § 46 der Gemeindewahlbehörde, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, den Sprengelwahlbehörden zu.Die Leitung der Wahl steht unbeschadet des Paragraph 46, der Gemeindewahlbehörde, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, den Sprengelwahlbehörden zu.
(2)Absatz 2,Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde hat er nicht zuzulassen.
(3)Absatz 3,Den Anordnungen des Wahlleiters ist von jedermann unbedingt Folge zu leisten. Die Nichtbefolgung der Anordnungen ist eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2011
Dokumentnummer
NOR12015702
alte Dokumentnummer
N1199653899J