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§ 52 EuWO

Fassungen
15.03.1996 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 117/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 52 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 7/2023
§ 5201.01.200231.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 98/2001
§ 5201.01.199931.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 162/1998
§ 5215.03.199631.12.1998 BGBl. Nr. 117/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europawahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

15.03.1996BGBl. Nr. 117/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998danach: BGBl. I Nr. 162/1998

Abkürzung

EuWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Persönliche Ausübung des Wahlrechts

Paragraph 52,

  1. Absatz eins,Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben; blinde, schwer sehbehinderte und gebrechliche Wähler dürfen sich von einer Begleitperson, die sie sich selbst auswählen können, führen und sich von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.
  2. Absatz 2,Gebrechliche Personen sind solche, die gelähmt oder des Gebrauchs der Hände unfähig oder von solcher körperlicher Verfassung sind, daß ihnen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.
  3. Absatz 3,Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten.
  4. Absatz 4,Wer sich fälschlich als blind, schwer sehbehindert oder gebrechlich ausgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
  5. Absatz 5,Über die Ausübung des Wahlrechts von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten enthält der Paragraph 58, die näheren Bestimmungen.

Schlagworte

Heilanstalt

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2011

Gesetzesnummer

10001436

Dokumentnummer

NOR12015706

alte Dokumentnummer

N1199653903J