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§ 76 EuWO

Fassungen
15.03.1996 bis 30.06.2007 — BGBl. Nr. 117/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 76 heute20.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 101/2022
§ 7618.02.201419.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 9/2014
§ 7601.03.201017.02.2014 § → § BGBl. I Nr. 13/2010
§ 7607.03.200928.02.2010 § → § BGBl. I Nr. 11/2009
§ 7601.07.200706.03.2009 § → § BGBl. I Nr. 28/2007
§ 7615.03.199630.06.2007 BGBl. Nr. 117/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europawahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 76

Inkrafttretensdatum

15.03.1996BGBl. Nr. 117/1996

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007danach: BGBl. I Nr. 28/2007

Abkürzung

EuWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Ermittlungen der Landeswahlbehörde

Paragraph 76,

  1. Absatz eins,Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der ihr gemäß Paragraph 72, Absatz 3, übermittelten Wahlakten die von den Bezirkswahlbehörden festgestellten Wahlergebnisse der Stimmbezirke auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen, diese erforderlichenfalls richtigzustellen, und die von der Bundeswahlbehörde für die Regionalwahlkreise und den Landeswahlkreis gemäß Paragraph 75, nur vorläufig getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig zu ermitteln und unverzüglich auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung). Hierbei sind die von Wahlkartenwählern aus dem Ausland eingelangten Wahlkuverts unter Beachtung der Bestimmungen über die Stimmabgabe im Ausland (Paragraph 46,) unter Setzung entsprechender Vorkehrungen zur Wahrung des Wahlgeheimnisses (zum Beispiel gründliches Mischen in einem Behältnis) regionalwahlkreisweise miteinzubeziehen.
  2. Absatz 2,Die Landeswahlbehörde hat das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu verzeichnen.
  3. Absatz 3,Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des Landeswahlkreises, den Ort und die Zeit der Amtshandlung;
    2. Ziffer 2
      die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Landeswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 6,;
    3. Ziffer 3
      die allfälligen Feststellungen gemäß Absatz eins,;
    4. Ziffer 4
      das endgültig ermittelte Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in der im Paragraph 74, Absatz 2, gegliederten Form;
    5. Ziffer 5
      die Zahlen der für jeden Bewerber eines auf einer Parteiliste veröffentlichten Wahlvorschlags im Bereich des Landeswahlkreises und der nachgeordneten Regionalwahlkreise entfallenden Vorzugsstimmen.
  4. Absatz 4,Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.
  5. Absatz 5,Hierauf hat die Landeswahlbehörde der Bundeswahlbehörde die endgültig ermittelten Ergebnisse in den Regionalwahlkreisen sowie im Landeswahlkreis unverzüglich bekanntzugeben (Sofortmeldung).
  6. Absatz 6,Die Landeswahlbehörde hat sodann die endgültig ermittelten Ergebnisse im Landeswahlkreis und in den Regionalwahlkreisen zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Amts der Landesregierung zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.
  7. Absatz 7,Die Wahlakten der Landeswahlbehörde sind hierauf unverzüglich der Bundeswahlbehörde unter Verschluß einzusenden oder mit Boten zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2011

Gesetzesnummer

10001436

Dokumentnummer

NOR12015730

alte Dokumentnummer

N1199653927J