Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europawahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 117/1996Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 76Paragraph 76
Text
Ermittlungen der Landeswahlbehörde
§ 76.Paragraph 76,
(1)Absatz eins,Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der ihr gemäß § 72 Abs. 3 übermittelten Wahlakten die von den Bezirkswahlbehörden festgestellten Wahlergebnisse der Stimmbezirke auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen, diese erforderlichenfalls richtigzustellen, und die von der Bundeswahlbehörde für die Regionalwahlkreise und den Landeswahlkreis gemäß § 75 nur vorläufig getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig zu ermitteln und unverzüglich auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung). Hierbei sind die von Wahlkartenwählern aus dem Ausland eingelangten Wahlkuverts unter Beachtung der Bestimmungen über die Stimmabgabe im Ausland (§ 46) unter Setzung entsprechender Vorkehrungen zur Wahrung des Wahlgeheimnisses (zum Beispiel gründliches Mischen in einem Behältnis) regionalwahlkreisweise miteinzubeziehen.Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der ihr gemäß Paragraph 72, Absatz 3, übermittelten Wahlakten die von den Bezirkswahlbehörden festgestellten Wahlergebnisse der Stimmbezirke auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen, diese erforderlichenfalls richtigzustellen, und die von der Bundeswahlbehörde für die Regionalwahlkreise und den Landeswahlkreis gemäß Paragraph 75, nur vorläufig getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig zu ermitteln und unverzüglich auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung). Hierbei sind die von Wahlkartenwählern aus dem Ausland eingelangten Wahlkuverts unter Beachtung der Bestimmungen über die Stimmabgabe im Ausland (Paragraph 46,) unter Setzung entsprechender Vorkehrungen zur Wahrung des Wahlgeheimnisses (zum Beispiel gründliches Mischen in einem Behältnis) regionalwahlkreisweise miteinzubeziehen.
(2)Absatz 2,Die Landeswahlbehörde hat das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu verzeichnen.
(3)Absatz 3,Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
die Bezeichnung des Landeswahlkreises, den Ort und die Zeit der Amtshandlung;
die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Landeswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 6;die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Landeswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 6,;
die allfälligen Feststellungen gemäß Abs. 1;die allfälligen Feststellungen gemäß Absatz eins,;
das endgültig ermittelte Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in der im § 74 Abs. 2 gegliederten Form;das endgültig ermittelte Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in der im Paragraph 74, Absatz 2, gegliederten Form;
die Zahlen der für jeden Bewerber eines auf einer Parteiliste veröffentlichten Wahlvorschlags im Bereich des Landeswahlkreises und der nachgeordneten Regionalwahlkreise entfallenden Vorzugsstimmen.
(4)Absatz 4,Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.
(5)Absatz 5,Hierauf hat die Landeswahlbehörde der Bundeswahlbehörde die endgültig ermittelten Ergebnisse in den Regionalwahlkreisen sowie im Landeswahlkreis unverzüglich bekanntzugeben (Sofortmeldung).
(6)Absatz 6,Die Landeswahlbehörde hat sodann die endgültig ermittelten Ergebnisse im Landeswahlkreis und in den Regionalwahlkreisen zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Amts der Landesregierung zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.
(7)Absatz 7,Die Wahlakten der Landeswahlbehörde sind hierauf unverzüglich der Bundeswahlbehörde unter Verschluß einzusenden oder mit Boten zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2011
Dokumentnummer
NOR12015730
alte Dokumentnummer
N1199653927J