Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europawahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 117/1996Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 82Paragraph 82
Text
Durchführung der Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten
zum Europäischen Parlament gleichzeitig mit anderen Wahlen
§ 82.Paragraph 82,
(1)Absatz eins,Eine Durchführung der Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament gleichzeitig mit anderen allgemeinen Wahlen ist zulässig.
(2)Absatz 2,Es sind jeweils eigene Drucksorten und Wahlurnen zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2011
Dokumentnummer
NOR12015736
alte Dokumentnummer
N1199653933J